Rechts=Ordnung.Gut empfangen, und gewöhnlichen Eydt gethan hab, Seiner F. G.derselben Erben und Nachkommen, Herzogen zu Gülich und Herrnzu N. treu und hold zu seyn, J. F. G. best zu werben, argst zu war-nen, und nach meinem Vermögen zu kehren, wie ich und meine Er-ben das Lehen, so oft es Nothgebührt, empfangen, bedienen, ver-mannen, und sonst davon thun sollen, was getreue Lehen=Leuth ihrem Herrn schuldig seyn zu thun. Sonder Argelist. Urkund derWarheit hab ich meinen Siegel an diesen Brief gehangen, der gebenst in den Jahren unsers Herrn, ꝛc.Reversal wan das Lehen oder ein Theil davon zu versetzenoder zu beschweren vergönt.Cap. XIII.Ch N. thue Kund, als N. des Durchläuchtigen Hochgebohrnen Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms Hertzogen zuGülich, ꝛc. Stadthalter der Lehen zu N. auf mein unterthänig Bitt, und aus redlichen Ursachen und Nothturft,mir aus sonderlicher Bewilligung Seinen F. G. vergönt und zugelas-ſen hat, N. Lehen (oder ein Theil deſſelbigen) zu verſetzen oder zu beveren.Demnach bekenne ich hiemit vor mich und meine Erben, daßich overmitz N. und N. Lehen=Leut gelobt und zugeſagt habe, gelobeund zuſage hiemit, daß ich oder meine Erben bemelte Lehen (oder Theil)binnen N. Jahren wieder loͤsen und freyen sollen und wollen. OhneGeferd und Argelist. Zu Urkund der Warheit hab ich meinen Siezel vor mich und meine Erben an diesen Brief gehangen, der gege-den ist in den Jahren, 2c.Wie Auftrachten zuzulassen, und in das Lehen=Buchzu ſchreiben.Cap. XIV.Nno 2c. auf N. Tag, hat N. für N. dem Stadthalter, undN. Mannen von Lehen aufgetragen N. Lehen-Gut (Theiloder Gerechtigkeit) N. und ist desselbigen Lehens (Theilsoder Gerechtigkeit) ausgegangen und verziehen, welchelustracht der Stadthalter in Macht seines gemeinen Befelchs, vonvegen meines gnädigen Herrn, Hertzogen ꝛc. gewilligt. Oder zutzen (welche Auftracht und Übergibt der Stadthalter aus sonder-licher Bewilligung meines gnädigen Herrn zugelassen) in BeyseynN. und N. als Mannen von Lehen.Gericht-
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Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
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