Gülich= und Bergischeschüldig seynd zu thun. Und was ich also gesichert und gelobt habesoll ich stätt und unverbrochen halten, wie einem frommen Mannvon Ehren gebührt. Als mir GOtt helf.Wie Vollmacht zu gebenCap. X.ECh N. thue kund und bekenne öffentlich hiemit, daß ich N. Vollmacht und Gewalt gegeben habe, und gebe in Kraft diesesBriefs von meinentwegen und in meinem Behuf (dieweil ichjetz, ꝛc.) von dem ehrenvesten und frommen N. des Durchläuchtigen,Hochgebohrnen Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms Hertzogen zuGünch, ꝛc. Stadthalter der Lehen zu N. N. Lehen-Gut zu empfalgen, darvon gewöhnlichen Eyd zu Thun, und den Eyd in mein Seezu schweren, und was er also geloben und thun wird, soll und willich angenehm und stätt halten. So auch gedachter N. einiger weiteVollmacht zu solcher Empfängnüs von meinentwegen bedurffte, wil-ich ihme die hiemit auch gegeben haben. Ohne Argelist. Urkunider Warheit, hab ich N. meinen Siegel an diesen Brief gehangender gegeben ist in den Jahren, ꝛc.Aufschreibung der Belehnung.Cap. XI.Nno 2c. auf N. Tag, hat N. als Stadthalter der Lehen zu Pvon wegen meines gnädigen Herrn, Hertzogen zu Gülich,belehnt N. in eigner Person, oder N. als Vollmächtigen vonwegen N. mit der Herrlichkeit, Schloß, Hof, Acker, Land, Zehenden oder anders, in N. Kirspel gelegen, in Beyseyn N. und N.Mannen von Lehen, und hat N. darauf gewöhnlichen Eyd gethan,auch vor Hergeweid und Gerechtigkeit bezahlt, dem Stadthalterden Mannen, dem Lehen=Schreiber N. ꝛc. Und hat bey seinembehalten, daß er oder sein Principal das Lehen nicht veränderen nochverspleissen soll, dann mit Bewilligung meines gnädigen Herrn.Und so die Lehen=Leute einige andere oder mehr Gelübden thutwürden, dieselbige auch aufschreiben, und mit zu vermelden, an welcheOrt oder Platz die Belehnung geschehen.Wie die Reversalien zu geben.Caput XII.Ch N. thue kund und bekenne mit diesem Brief vor mich unmeine Erben, daß ich von N. des Durchl. HochgebohrneFürsten und Herrn, Herrn Wilhelms Herzogen zu Gülich,meines gnädigen Herrn Stadthalter der Lehen zu N.dato in Gegenwärtigkeit N. und N. als Mannen von Lehen N. Leh-
Druckschrift
Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
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