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Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
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Rechts=Ordnung.Gelübde der Stadthalter.Cap. VII.Ch N. Stadthalter der Lehen zu N. gelobe bey meinem Eyde,daß in der Belehnung und sonst des Durchläuchtigen, Hoch-Gebohrnen Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Hertzo-gen zu Gülich, 2c. meines gnädigen Herrn Hochheit undGerechtigkeit der Lehen, nach meinem besten Vermögen treulich be-wahren und verthaͤtigen, das Lehen=Recht aufrechtig halten und be-ſitzen, und einem jeden, was ſich zu Recht gebührt, unpartheylich willund soll lassen widerfahren, auch ſeiner F G. Lehens⸗Ordnung undBefelch in dem allem, und sonst nicht allein mich selbst gemäß halten,ſondern auch mit Fleiß daran ſeyn, daß es von anderen gleichfals ge-schehe, und der allenthalben nachkommen werde, und alles dasjenigehun, was einem frommen aufrechten Stadthalter zu thun gebührt.Gelübde der Lehen=Schreiber.Cap. VIII.Ch N. Lehen=Schreiber zu N. gelobe bey meinem Eyd, daßich des Durchläuchtigen, Hochgebohrnen Fürsten und Herrn,Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gülich, ꝛc. meines gnädigenHerrn Hochheit und Gerechtigkeit der Lehen nach meinemersten Vermögen treulich will helffen bewahren, wie die Belehnungenund Gelübden geschehen, auch die rechtliche Handlungen treulich undanpartheylich aufzeichnen, dem Stadthalter und Mannen, so darbeygewesen, vorlesen und hören lassen, und wan die recht aufgezeichnetbefunden, in die Principal-Bucher, dahin ein jedes gehört, reinund aufrichtig einschreiben, auch sonst allenthalben hochgemeltes mei-nes gnädigen Herrn Ordnung der Lehen und Process vor mich selbstnachkommen, und mit allem Fleiß daran seyn soll und wolle, daßdieselbige auch von anderen gehalten werde, und was Mangels ichdaran befinde, das ich nicht bessern könte, in Seiner F. Gn. Cantz-zu erkennen geben.Eyd der Lehen=Leut.Cap. IX.Ch N. gelobe und schwere zu GOtt, meinem gnädigenHerrn, Seiner F. G. Erben und Nachkommen Hertzogenzu Gülich, und Herrn zu N. treu und hold zu seyn, IhrerF. G. bestes zu werben, argstes zu warnen, und nach mei-em Vermögen zu kehren. Daß auch ich und meine Erben das Le-gen, so oft das Noth gebührt, empfangen, bedienen, vermannen,und sonst davon thun sollen, was getreue Lehen=Leut ihrem Herrnschül-