Gülich- und Bergischeaufgezeichnet befunden, darnach soll er es in das Lehen= oder GerichtsBuch rein schreiben, und folgends kein Veränderung darin gesche-hen. Wie dann auch beyde Bücher in einer verschlossenen Kistenverwahrt werden, und der Stadthalter davon einen, der LehenSchreiber den andern, und 2. Mann vom Lehen, so darzu verord-net, den dritten Schlüssel haben sollen.Von den Herrlichkeiten, Edelleut=Häusern, und grossen Leh-nen, dergleichen von den Lehnen, so in Unserm Ambt N. nicht ge-legen, soll man Reversalen nehmen, und geloben lassen, daß derEmpfänger die in N. Zeit will und foll überlieberen. Was aber kleinLehen seynd, die binnen Unserm Ambt N. gelegen, darvon darf mankeine Lehen=Brief geben, noch Reversal empfangen, dann die Belehnung allein klar in das Lehen-Buch zu schreibenWan einige solche Belehnung geschehen, soll der Lehen=Schrei-ber die Berichtung in Unsere Gülische Cantzeley überschreiben, unddie Lehen=Brief, da es wie obgemelt vonnothen, zu fertigen, unddem Stadthalter und ihme zu überschicken, und sollen die LehenBrief und Reversalen hinfurter gleiches Inhalts seyn, also daß dieNatur eines jeden Lehens in dem Lehen=Brief und Reversal zugleichvermeldet werde.Es soll auch der Lehen=Schreiber die gegebene Reversalen in Un-sere Cantzley schicken, und der Stadthalter und er Copeyen darvon behalten.Wan jemand um Belehnung ansuchen, und doch aus beweglichen Ursachen nicht belehnt würde, soll der Lehen-Schreiber solchAnsuchen gleichwol aufzeichnen, aber nicht in das Lehen-Buch, son-dern in die Neben-Anzeichnüs schreiben, mit den Ursachen und Be-richt, und sollen dieser Neben-Anzeichnüssen zwo seyn, deren einebey dem Lehen-Buch verwahrt werden soll.So einiger Lehen=Mann, der die Stock=Güter inn hätte, hinter sich zu sehen, und aus den Lehen-Bucheren Erklährnüs zu habenbegehrte, was daraus gesplissen, oder aus dem Stock=Gut vorkommen, um sich des zu seinem Rechten seiner Nothturft nach zu gebrauchen, so soll ihme die Oefnung des Lehen=Buchs, so viel denselbigenFall belangt, unweigerlich beschehen mögen.Wan auch ein Lehen=Mann beständige Kundschaften der Watheit und der Geschicht aus den Lehen-Buchern zu haben begehrenwürde, soll gleichfals nicht abgeschlagen werden.Gelübde
Druckschrift
Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
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