Rechts=Ordnung.thun, und da Mangel desselben befunden, anzeigensollen, um fernernothwendige Nachforschung derwegen zu habenUnd wannehe die Sachen klar befunden oder gemacht worden,allen Bericht in ein sonderlich Buch schreiben, auch zu allen fünf Jahrenmit Fleiß erkündigen und aufzeichnen, was Veränderung sich mitlerZeit in solchen Sachen möchten zugetragen haben.So jemand sein anerstorben oder angefallenen Theil oder Gerech-tigkeit des Lehens einem andern auftragen wolte, wan der nun gleichenahe, und mit Theil und Gerechtigkeit daran hat, und sonst keinGebrech darinnen befunden, so mag der Stadthalter die Auftrachtund Übergift empfangen. Jedoch ist solches in Machgescheid undErbtheilungen, so zwischen Schwesteren und Brüderen, welche ohnedas als die nechste Agnaten in das Lehen=Gut succediren sollen, aufgericht, nicht nöthigSo aber jemand einig Lehen-Theil oder Gerechtigkeit einem an-dern, der nicht daran berechtigt noch Theil hätte, auftragen oder über-geben wolte, solches soll erst mit allem Bericht an Uns gelangt werden.Es sollen auch Stadthalter und Lehen=Schreiber daran seyn,daß diejenige, so die Lehen empfangen, zu dem Gebrauch derselbi-gen kommen, oder zum wenigsten von denjenigen, so sie gantz oderzum Theil besitzen, empfangen werden.Von dem Lehen= und Gerichts=Buch, und des Lehens-Schreibers Befelch.Cap. VI.S sollen zwey verschiedene Bücher gehalten werden, unddas eine heissen das Lehen-Buch, das ander das Gerichts-Buch in den Lehen-Sachen, in welchen man nicht ausstrei-chen, noch etwas beysetzen, sondern in das Lehen-Buchschreiben soll, durch wen, auf welchen Tag und Platz, und in welher Lehen⸗Leut Beyseyn, welcher Gestalt und auf was Gelübden dieBelehnung geſchehen, auch wie die Hergeweiden und Gerechtigkeitbezahlt: dergleichen wan einige Lehen mit Unser Verwilligung auf-getragen, versetzt, beschwert, vertheilt, oder sonst verändert wür-en, soll auch in das Lehen-Buch rein geschrieben werden, welcherGestalt und auf was Gelübden solches beschehen. Aber in das Ge-ichts⸗Buch ſoll man gleichfals rein ſchreiben die gerichtliche Hand-ung, wie die vor Stadthalter und Mann von Lehen ergangen, unddie Substantz und Nothturft der Sachen und Vorbringens klärlich zusetzen, aber die gemeine unnöthige Dingen mit kurtzen Worten. Undſoll darum der Lehen⸗Schreiber vorhin aufzeichnen, und den Stadthalter und Lehen=Leuten, ſo bey der Belehnung oder einiger Verän-derung des Lehens geweſen, hören laſſen, wie die Belehnung, Auf-racht oder einige Bewilligung des Lehens halber geschehen, oderdie gerichtliche Handlung ergangen. Und wan es also gehoͤrt und rechtauf-M 2
Druckschrift
Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
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