Gülich= und BergischeWan dem also, und sich befindet, daß es Lehen=Gut und derAnsucher, oder sein Haubtsacher der rechter Lehens=Erb ist, nachNaturen des Lehens, so soll der Stadthalter den Eyd empfangen, undnach Naturen und Herkommst des Lebens die Belehnung von Unserentwegen thun in Beyseyn etlicher Mannen vom Lehen, der zumwenigsten zwey seyn sollen, doch Uns Unser Lehen=Recht, Hochheit undGerechtigkeit dardurch in allwege unbenohmen.Und soll der Stadthalter den Lehen=Mann fragen, ob er willigsey N. Lehen=Gut von ihme als Stadthalter und von Unsertwegenzu empfangen und zu thun, was sich derhalben gebührt: und so derLehen=Mann darauf ja antwortet, soll der Stadthalter ihme den Eylvorhalten, vermög der verfaster und ihme zugestelter gemeiner Fornder Lehen=Empfängnüs, und folgends den Ansucher belehnen, wie daOrts=Gebrauch ist, So aber einiger Lehn=Mann Uns vorhin vereydtwäre, soll er die obgerührte Gelübden bey dem vorigen Eyd thun.Der Stadthalter und Lehen=Schreiber sollen auch die Hergeweide und Gerechtigkeit von einem jeden empfangen, und die memand nachlassen, doch wan sie es empfangen, mögen sie, wan es ilnen geliebt, ihre Gerechtigkeit wiedergeben.So auch einige Lehen vorkämen, die man von Alters bey Unsoder Unseren verordneten Räthen empfangen hätte, soll der Stadthal-ter die nicht annehmen, sondern dahin verweisen.Wan aber durch Mangel der Stadthälter einige Lehen inwendig den nechsten zwölf oder vierzehn Jahren bey Uns oder Unsererverordneten Räthen empfangen, die vorhin bey dem Stadthalterpflegen empfangen zu werden, dieselbige sollen auch hinfürter der Ent-pfängnus halber bey den Stadthaltern gelassen werden.So auch jemand, der sich Gerechtigkeit zu einem Lehen zuben anmassen thäte, belehnt zu werden begehrte, um qualificirt oderbequem zu seyn, seine angemaste Gerechtigkeit mit dem Lehen=Rechten zu fordern, soll der Stadthalter denselbigen belehnen mögen, vonbehältlich Uns und jederman seines RechtenWan dem Stadthalter sonst einiger weiter Befelch von Uns zukäme, Unsere Hochheit, Gerechtigkeit und sonst belangend, demselbigensoll er sich in allwege gemäß halten, doch darmit die Lehen=Leut überGebühr und löblich alt Herkommen nicht zu beschwerenVon dem Lehen=Rechten.Cap. IV.Er Stadthalter und Lehen=Leut sollen keine Sach annehmen,darüber zu richten, dann was den Eygenthum der LehenGuter betrift, und was den Lehen=Leuten derhalben zu thunund zu lassen gebührt. Und die Sachen so des Lehens=Erthun
Druckschrift
Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
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