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Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
Entstehung
Seite
89
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Rechts=OrdnungDaß etliche Lehen-Güter ohn Unser Vorwissen und Bewilligungverkauft, übergeben, vertheilt versplissen, versetzt und beschwert.Daß die Lehen=Leuth sich weiters unternohmen, dann ihnen ge-bührt, oder daß sie über Dingen zu erkennen unterstanden, die ansie zu Recht nicht gestalt, und daruͤber ihnen zu erkennen nicht gebuͤhrt,oder die ihnen selbst zum Vortheil gereicht, und ohne daß Wir oderandere, die es hat betreffen mögen, darauf gehört, noch Unsere oderderſelben Nothturft und Gegen⸗Bericht vorbracht, dardurch Unsan Unser Hochheit und Gerechtigkeit Abbruch geschehen, und andereverkürtzt.Daß die Partheyen an den Lehen-Rechten lang aufgehalten, undin grosse beschwerliche Unkoͤsten, auch in geringen Sach geführt worden.Dieweil dann die Nothturft erfordert, gebührlich Einsehen zuhaben, und Ordnung aufzurichten, damit Unsere Stadthalter derLehen in den Mannhäuseren wissen, wes sie und ein jeder sich zu hal-ten, auch obgemelte und andere Mißbräuch, Unverstand und Ge-brechen, so viel moͤglich gebessert werden mögen.So haben Wir mit Vorwissen derselbiger Lehen=Leut, nachfol-gende Ordnung in Schriften stellen, und Unsern Stadthaltern undLehen=Schreibern überantworten lassen, derselbiger sie nicht alleinsich gemäß zu halten, sondern auch aufzusehen, daß es von anderngeschehe, und der allenthalben nachkommen werde.Von Befelch des Stadthalters.Cap. II.Er Stadthalter soll von Unsertwegen vornemlich in drey-en Stücken, doch inmassen wie hernach folget, Befehlhaben.Die Belehnung zu thun.Das Lehen=Recht zu besitzen.Und Unsere Hochheit und Gerechtigkeit der Lehen zu verwahren.Wie die Belehnung geschehen soll.Cap. III.An jemand vor dem Stadthalter erscheinet, und mit ei-nigem Gut belehnt zu werden begehrt, so sollen der Stadt-halter und Lehen-Schreiber ihnen erstlich bey dem Eyd,den er auf der Belehnung thun würde, fragen und er-kündigen, ob der nechste Lehens-Erb sey des abgestorbenen Lehen-Trägers, oder ob er gnugsame Vollmacht habe. Dergleichen ob derletzt verstorbener das Lehen=Gut zusammen in Besitz und Gebrauchgehabt, und der jetzig Ansucher solches auch noch habe unbeschwertWanund unverhindert.