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Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
Entstehung
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91
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Rechts=Ordnung.chum nicht betreffen, als Schad, Schuld, Eingrif, Verhinderung undvergleichen soll man an dem Lehen=Rechten nicht annehmen, sondernbey dem ordentlichen Rechten bleiben lassen. Viel weniger sollen dieSachen, ſo mit den Lehnen und dero Rechten gar keine Gemeinſchafthaben, durch Stadhalter und Lehen=Leut angenohmen, sondern gleich-fals zu dem ordentlichen Rechten gewiesen werden.So aber jemand einige Korn= oder Geld=Renthe vor Stadthal-ter und Mannen vom Lehen aus seinem Lehen=Gut verschrieben undverpfandt, und auf den Zahl=Tag kein Bezahlung thäte, so soll der-jenige, dem solche Korn=oder Geld=Renth verschrieben, das Lehen-ut durch den Stadthalter und zweyen Mannen vom Lehen oder nachhergebrachter Gewonheit den geschworenen Mann=Botten vor dieUnbezahlung mögen benachten lassen, auch solches mit dem LehenRechten ausführenWan auch die Scheffen und Gerichter sich an die Mann von Le-en durch ein Consultation beruffen, und denen Raths begehren wür-ſo mag der Stadthalter einen Anzahl der verſtaͤndigſten Lehen-Leute die am nechsten darbey gesessen, und der Sachen und Partheyennicht zugethan, beschreiben, nach Gelegenheit und Wichtigkeit derachen, auf Kösten der Partheyen so im Unrechten befunden undGerichtern derselbigen Bedencken wiederum zu erkennen geben,Artheil auszuſprechen, alſo daß nicht noͤthig, die Partheyen langzuhalten, oder zu grossen Unkösten einen gemeinen Mann Tag zuhreiben.Und so einige Parthey von den Unter-Gerichtern an Stadthal-und Mann von Lehen appelliren würde, sollen die Stadthalter oderhen=Leut die nicht annehmen, sondern an gebührlich und ordentlichecht weisen, oder aber an Uns gelangen, gebührlich Einsehens ge-hen zu lassen.Was nun dermassen an den Stadthalter und Mann vom Lehengelangt, daruͤber ihnen gebuͤhrt zu richten, da soll man die Partheyenlang aufhalten, sondern ihnen zu fürderlicher Austracht versen.Und ist nicht nöthig, daß die sämmtliche Mann von Lehen zusen Unkösten der Partheyen bescheiden werden, sondern nach Gele-heit und Wichtigkeit der Sachen soll man eine Anzahl der verstän-gen und nächst darbey gesessenen unpartheyischen Lehen=Leut bescheiund die Sachen nach den Lehen=Rechten verhören und erörteren.Wan aber die Sachen wichtig, und die Mann so bescheiden,ihren Eyden behalten würden, daß sie der Sachen nicht verstän-gnug, oder daß es beyde Partheyen begehren wurden, so möchteStadthalter mehr Mann von Lehen, oder sie sämmtlich, wanEnd=Urtheil soll ausgesprochen werden, beschehen. Aber in demPro-