Rechts=OrdnungUnd soll über solches alles auch dem, der des seinen, es sey li-gends oder fahrends mit Gewalt entsetzt, nicht allein sein entsetzteHaab und Gut wieder geantwort, sondern ihme darzu um alle auf-gehabene Nutzung, und daß er derselben entsetzten Haabe oder Gutswan er der in Besees blieben wäre) dieweil hätte niessen mögen, mitsammt erlittenen Kösten und Schaden, nach rechtlicher Mässigung,Viderlegung und Erstattung beschehen.Dem allem nach befehlen Wir Wilhelm Hertzog zu Gülich,Cleve und Berg, ꝛc. obgenennt allen Unsern Ambt=Leuten, Voͤgten, Richtern, Schultheissen, Scheffen, Geschwornen, Haubt-und Unter-Gerichtern, auch allen und jeden Unsern geistlichen undweltlichen Unterthanen, Angehoͤrigen und Verwandten, wesStands oder Wesens die seynd, sammt allen denen, welche bemel-er Unser Haubt= und Unter=Gerichten zu gebrauchen haben, hier-nit ernstlich, und wollen, daß ihr alle und ein jeder insonderheit, die-er vorgesetzten Ordnung und Reformation allenthalben gemäß hand-der würcklich nachkommet und gelebet, und darwider nicht thutbey Vermeydung der Pöen der Käyserl. Majest. Confirmation ein-verleibt und sonst Unser höchster Ungnad. Alles aber was in dieserunser Rechts=Ordnung und Reformation nicht austrücklich verse-hen und verordnet, soll nach gemeinen beschriebenen Rechten, Pri-ilegien und Lands=Gebrauch hinfürter gehalten werden.Geben zu Düsseldorff am drey und zwantzigsten Tagedes Monaths Junii, Anno fünfzehn hundertvier und ſechzig.Lehens⸗
Druckschrift
Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
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