Gülich= und Bergischeablöß gestelt werden, zu rechter Zeit nicht bezahlt, und das Unterpfand umgeschlagen, auch der Renth=Gelder inwendig sechs Wochenund dreyen Tagen die versessene und ausstehende Zinse und Rhente,sammt aufgewandten Gerichts-Kösten nicht bezahlen würde, so sollder Renthner durch den Herrn an die unterpfandte Güter gerichtwerden, und mag dieselbige so lang ohn einige Rechnung gebrauchenbis ihme der gantzer und allinger Pfand=Schilling mit allem Hinder-stand bezahlt wird.Wan aber um Unbezahlung der unlößbaren jährlichen Zinsenund Renthen den Umschlag geschehen, und inwendig sechs Wochenund dreyen Tagen die ausständige Renthe sammt den Gerichts=Kö-sten dem Renthner nicht entricht würden, soll er gleichfals an dasUnterpfand durch den Herrn gericht werden, aber der Aufkömmsterdesselbigen nicht weiters, dann so fern sein Erb=Renth sich beläuftgebrauchen, und das übrige soll dem Renth=Geber zukommen undbleiben. So viel aber die Erb=Pacht=Guter berührt, dieselbe fallendem Erb=Pfacht=Herrn nach Umgang der sechs Wochen und dreyenTagen mit aller Bessereyen wiederum heim, wie oben erklärt ist.Nachdem auch der Wiederkauf und Ablöse gemein seynd, so sollen hinfürter von dem hundert nicht mehr dann fünf Gulden wie ge-bräuchlich gegeben und genohmen werden, und die Lößkündigung derGüld=Verschreibung auf Wiederkauf bey dem Verkäuffer und nichtbey dem Käuffer stehen, unangesen wie solche Güld=Verschreibungstelt sey, und was darüber gegeben, genohmen oder gehandelt, soll dasselbig, und alle andere unzimliche Pacta oder Gedinge vor wucherlichund unkräftig geacht, und die Ubertretter gestraft werdenVon Spolio und Entwehrung und dero Restitutioninsgemein.Cap. CVIII.Achdem über Versehung gemeiner Recht in des heiligenReichs-Constitution und Satzung geordnet, daß niemandwas Würden, Stands oder Wesens der sey, den anderseiner ligender Güter entsetzen und berauben, sondern sichmit ordentlichem Rechten begnügen lassen soll: so ist allhie weiteerklärt, wan einer den andern seines Guts unerkannts Rechtes, undeigner That entwerth und spoliirt, daß der Entsetzter vor allen Din-gen wieder soll eingesetzt werden, und nicht schuldig seyn, ehe undzuvor er wiederum in allen Dingen ergäntzt und restituirt, in der HaubtSachen zu antworten.Wan auch jemand den andern entsetzen und berauben thaͤte, dersoll schuldig seyn die Widergeltung zweyfach zu thun, auch Un-verwirckten Bruͤcht halber in Bestraffung verfallen seyn.und
Druckschrift
Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
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