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Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
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Rechts-Ordnung.Fällen (es wäre dann ander Geding und Fürwarden dagegen fürhan-den) zu entweichen, und das Hauß dem Herrn wiederum zuzustellenschuldig.Wan aber ausserhalb obberührter Fälle dem Pächter von wegendes Pacht⸗Herrn Verhinderung geſchehe, daß er das beſtanden Gutwie abgeredt, nicht gebrauchen möchte, soll es mit Minderung oderAbschlag des Zinß, nach Ermässigung der verhinderten Zeit gehal-ten werden.Dergleichen so er nothtürftige, oder mit Fürwissen und Willendes Herrn nützliche Kösten an die gepachte Güter angelegt, soll ihmegebührliche Bezahlung oder Erstattung geschehen, ehe und zuvor erdie Güter zu raumen schuldigWan aber der Jahr=Pächter durch Unbezahlung, oder sonst seineJahr=Pacht verwirckt, muß er ohneinige Erstattung seiner Bessereyabziehen, doch vorbehalten ihme seiner Pflüg Winnung und andererBessereyen, die er nicht gebraucht hätte, welche ihme erstattet oder ab-gezogen werden soll an den ausständigen Pächten.Auch soll hinfürter kein Jahr=Pacht länger dann dreysig Jahr,zu fünfzehn abzustehen, ausgethan und zugelassen werden.Von jährlichen Zinß oder Renthen aus andererLeut GüterenCap. CVII.An Erbzinß oder Rhente aus ligenden Güteren und Erb-schaft erblich, oder aber auf Ablöse verschrieben seynd,sollen dieselbige auf die bestimmte Termin bezahlt, unddas Geld in der Werth und Achtung, wie es auf Zeit desContracts gegolten, gelegt werden, so fern in der Verschreibungenaustrücklich nicht verſehen / daß die Bezahlung nach lauffender Werthdes Gelds geschehen möge: oder aber daß der Käuffer oder Gläubi-ger über dreysig Jahr die Bezahlung in lauffender Müntz empfangenhätte, dann in den beyden Faͤllen muß der Käuffer oder Glaͤubiger mitder lauffender Müntz sich begnügen lassen.Damit sie aber ihrer Erbzinß und Rhente desto sicherer seyn mö-gen, können solche Erbschaften und Güter zu Nachtheil des Käuffersoder Gläubigers nicht verkauft, verwechselt, veräussert, zertheilt, odersonst in ander Wege verändert werden.So aber die jährliche Renthe oder Zinß zu rechter Zeit nicht be-zahlt, und der Mißbezahlung halber auf die Umschlagung des Unter-pfands gehandelt werden wolte, wan dann darüber Brief und Sie-gel aufgericht vorbracht wurden, soll Vermög und Inhalt derselbi-gen mit dem Umschlag vorgefahren und umgangen werden. Dochmit diesem Unterscheid, wan die jährliche Zinse oder Renth, so auchablößL 2