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Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
Entstehung
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Gülich- und BergischeWiewol die Pächter vor Umgang der bedingter Zeit von derPacht=Güteren nicht sollen noch können abgetrieben werden, so seynddoch etliche Fäll, in welchen den Herrn zugelassen den Pächter stehender Pachtung abzutreiben.Dann erstlich, dieweil Pachtung nicht allein schlechtlich, sondern auch auf sonderliche Condition und Furwarden geschehen mö-gen: wan dann dieselbige durch den Pächter nicht erfüllet, oder aberdurch ihnen dargegen gehandlet wird, mag er seines Gewins entsetzt werden.Wan über die Erb=Pachtung Brief und Siegel, und über dieJahr=Pachtung Zedell aufgericht, soll es nach Inhalt solcher Briefund Siegel oder Zedlen gehalten werden.So aber keine Briefe und Siegel, oder sonst schriftliche Urkundvorhanden, und der Erb=Pachts=Herr durch Unbezahlung die Güterwiederum an sich nehmen wolte, soll er dieselbige richtlich umschla-gen lassen. Wan dann der Erb=Pächter oder seine Erben inwendigsechs Wochen und dreyen Tagen die erfallene Erb=Pacht sammt deraufgelauffenen Gerichts=Kosten nicht bezahlen würden, alsdann sol-dem Erb=Pacht=Herrn seine ausgethane Erbschaft, wie dieselbigmit aller Besserey gelegen und befunden, wieder heimgefallen seyund bleibenUnd dieweil die eingeführte Haabe vor dem gedingten Zinß demHerrn verbunden ist, soll dem Pachter nicht zugelassen seyn dieselbigauszuführen, ehe und zuvor der ersessen Zinß von ihme oder seinerErben gäntzlich bezahlt und ausgericht ist. Im Fall aber der Pächtetin seinen letzten Pacht=Jahren seinen Pacht nicht bezahlen, sonderdie Früchten in andere Wege zu entfremden, unterstehen würde.desfals der Pacht=Herr durch Schliessung der Scheuren seinen Packbekommen mögen.Zum dritten, so die Güter durch des Pächters Unfleiß, oderaber aufsetzlich mit Abhauen der fruchtbaren Bäum, oder sonst in ander Wege verwüstet und beschädigt werden, dardurch ist dem Herr-zugelassen den Pächter abzusetzen.So aber Hauß und Scheuren durch des Pächters oder seine-Haußgesinds Schuld oder Versaumnus abgebrannt würden, istverpflicht den erlittenen Schaden dem Eigenthums-Herren wiederum aufzurichten.Zum vierten, dieweil die Erb=Käuf die Pacht brechen, so ist deKäuffer dem Jahr=Pächter sein Jahr=Zahl auszuhalten nicht schuldigWas Schaden aber derwegen dem Pachter daraus entstehen würde,hat er sich an dem Verkäuffer zu erholen.Zum fünften, wan der Herr ein Hauß zur Heur ausgethanaber folgends sich zutragen wurde, daß er entweder selbst darin wolnen, oder nothturftiglich bauen müste, ist der Pächter in berührteFälle