Rechts=Ordnung.gung vorzuwenden schuldig seyn, und da er die Schuld als vor seineygen zu entrichten an sich genohmen, dieses Auszugs sich nicht be-helffen mögen.So auch sich etliche sammt und sonderlich zu Bürgen gesetzt hät-ten, und einer aus ihnen um Bezahlung der gantzer und völligerSchuld mit Recht angesprochen würde, mag sich derselb behelffendes Beneficiums Epistolae Divi Hadriani, und begehren, daß die ge-forderte Schuld unter ihme und seinen Mitbürgen ausgetheilt, und ernicht weiter dann zu Bezahlung seines Antheils gedrungen werde.Über das haben die Bürgen auch ein Freyheit, zu Latein genanntBeneficium cedendarum actionum, dardurch ihnen verholffen wird,daß sie begehren mögen, wan der Gläubiger sie zu Bezahlung dringen will, ihnen seine Ansprach und Forderung gegen den principalSchuldner und ihre Mitbürgen zu übergeben: und so fern er in sol-chem sich sperren würde, mögen sie sich mit diesem Auszug gegen ihnenzu Ablehnung seiner Klage und Forderung behelffen.Und dieweil nun den Bürgen am höchsten beschwärlich wäre,sie vor und vor in der Verstrickung der Bürgschaft solten steckenleiben, so ist ihnen nach benannten Fällen, nemlich wan der Schüld-ein lange Zeit an Bezahlung der Schuld säumig seyn oder seineöüter unnützlich verbringen wurde, zugelassen ihre Bürgschaft undVerstrickunk aufzusagen, und muß alsdann der Schuldner sie ihter Verbindung entheben.Wann aber die Bürgen sich berührter Freyheiten nach gnugsa-ner vorgehender Erinnerung und Bedeutung derselbigen, gutwillig-ich begeben, und darauf verziehen haben, können sie sich alsdannmit denselbigen, zu Abschaffung des Gläubigers Anforderung mitnichten behelffen.Von PachtungCap. CVI.Je Jahr Pachtungen seynd in sich beständig, ob gleich keinVerschreibung in Schriften darüber aufgericht, und istgnug, daß sie mit Gezeugen, oder sonst können erwiesenwerden. Aber Leib= und Erb=Pachtung können kein KraftWürckung haben, es müssen schriftliche Urkund oder Verschrei-gen darüber aufgericht werden.Es soll auch kein Erb=Pächter seine Gerechtigkeit ohn Verwilli-g seines Herrn, jemand anders verkauffen oder verlassen, auferlierung seines Pacht=Guts, und aller Bessereyen, wie auch hiniederum der Herr die Erb=Pacht=Güter zu Nachtheil des Erb=Päch-ers nicht verkauffen, oder in andere Hände stellen mag.Wie-
Druckschrift
Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
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