Gülich- und Bergischeder von ihrentwegen Kaufmanns Weiß handlen, in diesen dreyeFällen ist man die gemachte Schuld zu bezahlen schuldig.Und wiewol recht und billig ist, daß der Schuldner in Bezahlun-was er empfangen, den Gläubiger guten Glauben halte, so kan dochwan kein Erbkauf aufgericht, von wegen gelehnten Gelds oder Schuldüber die principal Haubt=Summ kein jährliche Renthe oder verwircktPoͤen eingefordert, oder auf Leistung vorgefahren werden.Nachdem aber bis anher in Bezahlung gelehntes Gelds nachthelige wucherliche Contracten, die nicht allein unzimlich, sondern auchunchristlich, wider Gott und Recht geübt worden seynd, und tä-lichs geübt werden: als daß etliche ein Summ Gelds, als achthundert Gülden hinleyhen sollen, und in der Verschreibung mehr dantausend setzen lassen. Dergleichen auch etliche um ein klein Versaurnüs der Zeit, welche sie die Bezahlung zu thun mit ansetzen, ein übermässig Interesse fordern, und mit der Haubt-Summen steigen.daß etliche allein Geld an Müntz hinweg lehnen, und lassen dochVerschreibung auf Gold stellen. Item daß etliche ihr Geld mit di-sen verbottenen Pacten und Gedingen hinweg nehmen, daß der E-lehner zu etlichen Zeiten, als zu den Franckfurter Messen, oder sonwelche sie ihme ernennen, ein namhaftigs darfür verzinsen, oder An-geld geben müssen, welches etwan mehr thut, dann vom hundezwantzig. Item daß etliche ihr Geld mit solchen Fürwarden hinlehnen, daß wan die Bezahlung inwendig bestimmter Zeit nicht gesche-daß alsdann das Pfand dem Gläubiger erfallen seyn soll.Dieweil aber solche und dergleichen Contracten, auch der Wucherungöttlich, und in den gemeinen beschriebenen Rechten, darzu in de-Heil. Röm. Reichs=Ordnung höchlich verbotten: so sollen hinfürtsolche wucherliche Contracten und Händel, auch derselben Executionbey Pöen in berührter Reichs-Ordnung vermeldet, gäntzlich vermigden, und durch niemand vorgenohmen und gebraucht werden.Von Burgschaft.Cap. CV.Achdem die Burgschaft allein zu mehrer Versicherungwiſſer Bezahlung der Haubt⸗Schuld genohmen wird/mögen die Burgen nicht weiters zu bezahlen verbunden werden, dann der schüldig ist, vor dem sie sich mit Bürgverpflicht.Und darum wan der principal Haubtsacher inwendig Lands-sessen, und an seiner Person und Güteren Recht zu bekommen ist,der Gläubiger sich an seinen Güteren der Schuld erholen kan,er den principal Schuldner erstlich mit Recht vornehmen, undseinen Güteren sich erholen, ehe er den Bürgen mit Recht besprechmöge. Es soll aber der Bürg solchen Auszug vor der Kriegs-Besch
Druckschrift
Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
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