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Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
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Rechts=Ordnung.Leben stellen, oder auch ihnen, so es ihme an Leibs Nothturft man-gelte, nicht unterhalten würde. Dergleichen so Gedinge und Vor-warden, darauf die Gift beschehen, nicht vollenzogen, dann in den Fäl-en dem Gifter zugelassen ist die beschehene Gift zu widerruffenVon Pfandſchaft.Cap. CIII.O jemand Geld aufgenohmen, und dargegen dem Gläubiger etliche Erbschaft zu Unterpfand eingegeben hätte, solldie Abnutzung dem Pfand=Herrn zukommen, doch derge-stalt, daß sie in Abschlag der Haubt-Summen gerechnetso fern in der Verschreibung aus rechtmässigen und beweg-en Ursachen austrücklich nicht versehen wäre, daß der Pfand=Herr,der Pfand=Schilling erlegt, das Gut unberechnet gebrauchenge. In dem Fall aber da der Pfand=Herr von aller aufgehabenerzung Rechnung zu thun schuldig, soll ihme daraegen vor seine noth-tige und nützliche Anlage und Besserung gebührliche Erstattungsehen.Von Schuld und gelehntem Gelde, oder anders.Cap. CIV.An einer Geld, Wein, Korn und andere Waar gelehntund aufgenohmen, ist er auf die bestimmte Zeit derglei-chen Geld und Waar in solcher Werth, wie er empfan-gen dem Gläubiger wiederum zuzustellen und zu bezahWan auch jemand in gutem Glauben ein Handschrift über sichgeben hätte, ein bestimmte Summ Geld empfangen zu haben, diene doch nicht gelieffert, wie sich dann dieser Fall etwan zutragensolche Exception oder Auszug muß durch ihnen inwendig zweyenren vorgewendt werden, sonst kan er sich darmit nicht behelffenHinwiederum wan der Gläubiger ein Quitantz (wie dann auchgeschicht durch geschehene Vertröstung, daß ihme sein Geld ge-ch werden soll) von sich gegeben, und aber folgends nicht empfan-gätte, derselbiger mag auch diese Exception inwendig Monathsund nicht länger vorwenden.Es mögen auch die Söhne und Töchter, die noch in Gewaltr Elteren stehen, einige Schuld hinter denselbigen ihren ElterenVormünderen nicht machen. Wan aber daruͤber geschehe, seyndElteren oder Vormunder derſelbigen Perſonen denjenigen, welchenSchuldt ausstund, darum mit nichten verpflicht oder schüldig.ch wan solch gelehnt Geld noch bey den Kinderen oder ihren El-en vorhanden, oder in ihren kundlichen Nutz ausgegeben, oderer so die Kinder mit Wissen und Gedult ihrer Elteren oder Vormün-der