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Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
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Gülich- und Bergischegebeut werden, alles doch mit der Bescheidenheit, daß darin keinaufsetzlicher und böser Betrug gebraucht werde, dann dardurch, undwan solcher Betrug binnen Jahrs bewiesen würde, soll die Erf-Beutung aufgehaben seyn, auch derjenige, der den Betrug gethan, in Kisten, Schaden und Interesse, wie Recht ist, verdammit werden.Und dieweil dieser Contract oder Vertrag der Erf=Beutungmit dem Kauffen und Verkauffen sich fast thut vergleichen, so seynauch beyde der beschehener Erf=Beutung halber einander Werschaftzu thun schuldigVon Giften.Cap. CII.Je Erbgiften mögen geschehen zu Zeiten aus freyer mildetBewegung, etwan auch mit Furwarden, oder um erzeigtGutthat, oder aus anderen sonderlichen Ursachen: undEso fern dieselbige mit Erbung und Enterbung, auch RäumungJahrs und Tag, wie sich das gebührt, geschehen, so sollen sie beständig seyn und gehalten werden.Was künftige Eheleut einander geben, ehe und zuvor der Ehestand vollenzogen, solche Gift ist in sich beständig. Die Giften aberso der Ehemann seiner ehelicher Hauß=Frauen, und hinwiederumdie Hauß=Frau ihrem Ehemann stehender Ehe elterlichen anererbtenErb-Gütern thun, werden nach altem hergebrachtem Gebrauch intüglich gehalten.Dieweil auch zu Zeiten mit den unmündigen Kindern, so nochin vätterlicher oder ihrer Vormünder und Pfleger Gewalt seynd,betrüglich gehandelt, und ihnen ihre künftige oder jetzige Güter alsgekauft, oder sie sonst in Beschwerung geführt werden, welches allesdem Rechten und Billigkeit zuwider ist: so ordnen Wir, daß obge-melte Personen die zukünftige Erbfälle ihrer Eltern und Verwandtenvor und ehe sie erfallen, sonder merckliche Ursachen und Verwill-gung derselben zu begeben, oder Schuld darauf zu bekennen oderverschreiben keine Macht haben.Es müssen die Erbgiften durch denjenigen, dem sie beschehenso er gegenwärtig ist, oder aber in seinem Abwesen durch jemandanders von seinentwegen angenohmen werden, sonst werden sie al-ungnugsam und kraftloß geachtet.Und wiewol die Erbgiften, wan sie geschehen und angenohmen,durch den Gifter nicht können widerruffen und aufgehaben werdenso seynd doch etliche sonderliche Fälle ausgenohmen, in denenWiderruffung beschehener Gift zugelassen, und nemlich wan derstnig, dem die Gift geschehen, den Gifter folgends gröblich injuriiretund schmähen, oder ihnen schlagen oder nach seinen GüternLeben