Rechts=Ordnungschuldig. Sonst aber wan kein Betrug in dem Käuffer gespürt, wüsteder nechst Verwandter das so überflüssig ausgelegt, erstatten undwiedergeben. Es ist auch der nechst Verwandter so die Beschuddungoberzehlter maſſen thun will, verpflicht, dem erſten Käuffer das Haubt-Kauf⸗Geld, ſammt Weinkauf, Gotts⸸=Heller und Erbung zu enthten.Alldieweil auch die Beschuddung in gebührlicher Zeit wie obste-et, durch den nechst Verwandten beschehen kan, so mag der Käufferdas erkauft Gut nicht in andere Weege, dann wie befunden und ge-braucht worden, ausrütten, verbauen oder veräusseren.Von Verkauffen und Wiederlösen.Cap. C.Rd nachdem sich oftermals begibt, daß die Güter auf Wie-derloͤß verkauft, und kein Reversal darvon gegeben, wandan derwegen Zweiffel vorfallen würde, ob der Wieder-kauf dem Verkäuffer und seinen Erben vergönt oder nicht,soll der Erb=Käuffer die Erb-Kauf=Verschreibung auf des Richtersordern vorzubringen schuldig seyn, oder mit seinem leiblichen EydForm der Rechten sich purgiren.Und dieweil der Käuffer der Wiederkauf nach seinem des Kauf-Wohlgefallen, ein Zeitlang, oder sonst zu aller Zeit, dem Ver-fer zu seinem Gefallen vergönnen mag, wan dann ein Gut ver-ist mit dem Vorbeding und Begnadung, daß dem Verkäufferendig benannter Zeit die verkaufte Güter wiederum an sich geltenso ist nach Umgang solcher Zeit, der Käuffer den Wiederkaufstatten nicht schuldig, und kan darum das gemeine Sprichwort,Jahr löß alle Jahrlöß, das allein in Pfandschaft statt hat; gegenInhalt, Brief und Siegel, zu dem Wiederkauf nicht gezogendenDieweil auch die Rechten wollen, daß in allen Erb=Käuffen dasGeld als ein wesentlich Stück des Kaufs ausgedrückt werden soll,aber an etlichen Orthen gehalten, daß wan das Kauf-Geld inVerschreibungen ausgedruckt, daß dann der Verkäuffer oder seineen das verkaufte Gut allzeit solten an sich wiederkauffen mögen:gleichfals die öffentliche und austruckliche Wörter der Kaufſchreibung in dieſem Fall ſolchem angezogenem unredlichem Ge-tauch, so aus Unverstand herfleust, vorgesetzt und erblich gehal-verden.Von Wechsel und Erf=Beutung.Cap. C I.S mögen Aecker, Wiesen, Wälder, Häuser, Thiere undandere Haabe und Güter, auch Zinß, Gülde, Zehendenund andere Gerechtigkeit gegen einander gewechselt odergebeut
Druckschrift
Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
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79
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