Gülich= und BergischeUnd anfänglich kan der Sohn, so noch in Gewalt seines Vat-ters, was durch denselbigen seinen Vatter verkauft oder veräussertnicht beſchudden.Wie auch ein Bastard beschudden mag, in Betrachtung, daß derselbig in dem Fall vor ein Bluts=Verwandter nicht geacht wird.Auch mögen die Kinder, so durch Gewalt und Authorität desFürsten ehelich gemacht werden, die verkaufte Güter nicht beschudden. Wo aber die Kinder, so durch nachfolgende eheliche Vermählungob sie gleich vor derselbigen Ehe gebohren, geehlicht werden, die Be-schuddung thun wollen, solches soll ihnen als rechten natürlichen EheKindern, und also ehelichen Verwandten zugelassen seyn.Den geistlichen Kinderen als Patten und Goden, auch denen soerwehlet und adoptirt seynd, Item den geistlichen Stifteren, Klösteren, und dero Personen soll die Beschuddung nicht zugelassen werden, viel weniger denen, so ewig verbannt in Gefängnüs gezogen,und des Land verwiesen, mit Verwirckung und Confiscationihrer Güter, und allen denen, so nicht gelten mögen, ist die Beschuddung in Recht verbottenWo nach obgesetzter Zeit das Beschudden nicht geschehen, oderauch die Nechst-Verwandten in Zeit des Verkaufs gegenwärtig,gleichwol aber nichts wider den gesagt, so hat die Beschuddung keinſtatt.Wie nun in etlichen Personen, als obgemelt, das Beschuddennicht zugelassen, so hat auch dasselbig in etlichen Dingen nicht statt.als wan einer kauft ein Platz oder Grund, der Meinung, darauf einKirch, Kirchhof oder öffentliche Schul zu bauen, oder wan der LehnMann seinem Lehn=Herrn die nutzbarliche Gerechtigkeit zu kauffengibt. Wie dann in gemeinen Rechten der Fälle etliche mehr zu befinden.in welchen die Beschuddung keine statt gewinnen mag.Vorstand und Behülf derjenigen, so die Beschuddungthun wollen.Cap. XCIX.O das verkaufte Hauß, welches der nechste Verwandter zubeschudden sich richtlich angebotten, mitlerweil verbrenteoder dasjenig so gegolten ist, vergänglich worden, so istder nechst Bluts-Verwandter nicht schuldig in vorgenohmener Beschuddung zu verharren.Wie in allen Käuffen und Verträgen der böser Betrug zu LateinDolus malus genennt, nicht zulässig, also, wan ein Fremder betrieslicher Weiß, zu Entnehmung der Beschuddung, mehr dann darechte Werth dem Verkäuffer zustelt, so ist doch derjenig, so beschulden will, nicht höher dann das rechte billig werth, wie es glaublichim Kauf vertragen, und die Pfenningen beweißlich ausgelegt, zu gebenschule
Druckschrift
Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
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78
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