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Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
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Rechts-Ordnung.kaͤuffer, welcher betrieglicher Weiß den andern oder Fuͤrkauf verſchwiegen, nach Verhandlung und Geſtalt der Sachen, eine Geld= oderLeibs⸗Straf, nach Ordnung der Rechten fürgenohmen werden.Es soll aber den Geistlichen Personen vermög der alter Ordnung,Satzung und Privilegien, wie dieselbe durch unsere Vor=Eltern Her-zogen zu Gülich und Berg ꝛc. aufgericht, und besitzlich hergebracht,nicht zugelassen, sondern nochmals verbotten seyn, ihre elterliche,dätterliche und anerstorbene Erbschaften zu verkauffen, zu entäus-eren und zu alieniren, in was Gestalt und Manier dasselbig auch ge-chehen möge, dann sollen dieselbige die Zeit ihres Lebens, so sie wol-len, nießlich und nützlich gebrauchen, nicht aͤrgeren oder verderben, nochauch das solches geschehe, gestatten. Doch sollen sie in ihren Nöthen,mit Vorwiſſen Unſer, als der Land⸗Fürſtlicher Obrigkeit, von ihrerErbschaft etwas verkauffen mögen.Von Beschudden, zu Latein Jus retrahendi genennt.Cap. XCVIII.Achdem in vorgehendem Articul erklärt, welcher Gestaltdie Erbschaften ligende und unbewegliche Güter, Erbzinß,Renth oder Gült mögen verkauft werden, und wie dieVerschaft geschehen soll, und dann in Göttlichen, derglei-hen beyden Geistlichen und Weltlichen Rechten, zu Erhaltung dertamm=Güter, gegründt und zugelassen, daß der nechst Bluts-erwandter einen jeden Kauf insgemein durch seine Verwandten be-en, binnen Jahr und Tag beschudden mag: So ordnen Wir,infuͤrter solche Beschuddung durch die Inwendige und Gegen-ige binnen sechs Monath, jeder Monath vor vier Wochen ge-net, durch die Ausländige aber und Minderjährigen binnen JahrTag, nach Zeit des beschehenen Kaufs, und länger nicht, sollhehen mögen, zu der Beschüddung der selbst eygen, und keinesern Behuf, welches sie, da die Sach bey dem Gericht verdächtigunden, mittel Eyds zu behalten. Alles doch mit der Bescheiden-daß derhalb drey Ausrüfe, auf drey Sonntag nacheinanderend geschehen, und doch die Zeit der sechs Monathen, wie auchJahrs und Tags nach der erster Ausruffung angehen und gerech-werden soll. So fern auch der nechste Bluts-Verwandter solcheschuddung zu thun unterlassen würde, soll der zweyte, dritte, undfort andere folgende Nechsten in dem Geblüte, so desfals fähig,selbe Beschuddung in obbemelter Zeit thun mögen. Und zu guterterrichtung ist nachfolgende Anzeigung geschehen, daraus Rich-Scheffen und Partheyen sich erlernen und berichten mögen,dem wider die gemeine Regul die Beschuddung zu thun nicht vergöntoch zugelassen.UndK 2