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Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
Entstehung
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Gülich= und BergischeUnd was also zwischen den Partheyen ausgesprochen, dem seynsie nachzukommen verpflicht und verbunden, mögen auch ohn anderneue Verwilligung ihrer beyder darvon nicht abstehen.Wan nun solcher Anlaß allein auf ein Pöen gestalt, alsdann sollendie Partheyen dem Ausspruch nachkommen, und so die nicht haltendeParthey solche Pöen bezahlen und entrichten würde, so ist darmit derAnlaß aufgehaben, es wäre dann in dem Compromiss austrücklichversehen, daß die Pöen bezahlt, und gleichwol der CompromissarienSpruch gelebt und nachgesetzt werden soll.Welche aber sich in einem Anlaß ergeben, sollen gute, ehrbarund scheidbahre Leut in ungleicher Anzahl nehmen, damit wan sich dieselbige nicht vereinigen möchten, alsdann ein mehrers gemacht werden könte: Oder aber so sie in gleicher Anzahl aufgenohmen, sich eineObmanns vergleichen, der, im Fall da sich bemelte Scheids-Leutnicht vergleichen möchten, ein Zufall zuthun.Derhalben auch, und Zuentnehmung alles Verdachts und Un-willigkeit, sollen beyde Partheyen zugleich die Scheids=Leut die sichdes angenohmen haben, in der Güte vermögen und bitten, daß ssich mit solchem Austrag und Entscheid beladen wollenDa sie nun den Anlaß einmal angenohmen, so seynd sie darnachverpflicht, demselbigen fürderlich nachzusetzen, darzu sie auch un-da sie darin säumig, oder auch weigerlich befunden, durch ordentlichRecht gezwungen werden mögen, wan sie anders nicht aus rechtmasigen und billigen Ursachen nach Erkanntnüs des Rechten, daraverhindert.So in dem Anlaß eine bestimmte Zeit des endlichen Endscheidund Austrag benennt würde, so soll in solcher Zeit auch der Spruchbeschehen. Wan das aber also nicht geschicht, so ist dardurch derAnlaß erloſchen, es wäre dann daß die Partheyen ſolche Zeit mit ihrer Bewilligung länger erstrecken thäten.Und soll in allweg, ob gleich keine Zeit dem Anlaß zugesetzt, vonniemand einiger gefährlicher Verzog gebraucht oder vorgenohmetwerden, damit beyde Partheyen allem friedlichen Weesen zu gutem,unverzöglich entscheiden werden mögen.Wan auch die Zeit des Anlaß verlauffen, so mögen beyde Ti-nach ihrem guten Willen einen neuen Anlaß vornehmen, darzu auchdie vorige Acten gebrauchen.Es haben aber die Scheids=Leut in ihrer Gewalt nicht einisZeugen aufzunehmen oder zu zwingen, dann solches muß vor demdentlichen Gericht, oder aber da die Zeugen an fremden Gerichterenssessen durch Compaß=Brief geschehen, welche Kundschaft,sie also ordentlich geführt, ob die Sach zu endlichem Austrag nichkäme, darnach vor ordentlichem Gericht in allem dem Rechten.Waldaselbst gebraucht, vorbracht werden mag.