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Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
Entstehung
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Rechts=Ordnung.schwernüs der jährlichen Zinsen, Erbpfachtungen, Satzungen, undandere Läste so darauf ligen, währender Leibzucht, auf ihre eigeneKösten und ohne zuthun des Eygenthumbers tragen.Und nachdem sich oftmahls begibt, daß der Eygenthums-Herrvor dem Leibzüchter mit Tod abgehet, daraus bisher verderblicherHader und Zanck erfolgt, ob die Erbschaft in Absterben des Eygen-chumers, oder Leibzüchters fallen soll, und aber vermög der Rech-ten, die Leibzucht nichts anders ist, dann ein Gerechtigkeit fremdeGuͤter zu nutzen, zu geniessen und zu gebrauchen, ohn derselbigenSchaden, und alſo von dem Eigenthum gantz verſcheiden iſt, der-wegen auch der Leibzuͤchter durch kein Verjaͤhrung den Eigenthumolcher Guter an sich erlangen kan: so soll hinfürter nach Ordnungder gemeinen beschriebenen Rechten, daß die Erbschaft alsbald nachbsterben des Eigenthumers erfalle, unangesehen der Gewonheit,ſo an etlichen Orten aus einem Unverſtand darwider eingeriſſen ſeynchten, geurtheilt werden.So viel nun die unbewegliche Güter, als Hauß, Hof, Land,sche, Bände, Weiden, Wiesen, Erbzinß, Renthen, Erb=Pfächter,ſcherey, Churmuͤden, Erb⸗Dienſte und Gerechtigkeit beruͤhrt, dieſel-ze werde vor Erbschaft gehalten, und sollen bey dem Leibzüchterein lebenlang bleiben. Aber Loͤß-Rhente und Pfandschaft, Silber-Zeschirr, gereid Geld, Hauß=Gerath und Eigenthum, was nichtNagelfast ist, desgleichen was die Ege beschoren, und Weingardtso mit dem ersten Band beschlossen, auch Jahr-Pfächte, und erschie-Erb-Pension und Rhenten werden vor gereide Güter gehalten,folgen dem letzt=lebenden Ehegemahl, also, daß er seines Gefal-darmit schaffen und handlen mag.Wiewol aber die Pfandschaften nach gemeinen Landes=GebrauchTod des Eygenthumers dem Gereiden folgen, jedoch so in auf-gerichten Heyraths=Verschreibungen, oder anderen beständigen Ver-aͤchnuͤssen versehen wäre, daß die Pfandschaft vor Erbschaft zu hal-soll alsdann berührte Gewonheit kein statt haben, sondern es sol-im dem Fall die Pfandschaften der Erbschaft folgen.Von willkürlichen Verträgen und Anlassungen, die zuLatein, und doch mit Unterscheid Arbitrium, Compro-missum und auch Arbitramentum genennt werdenCap. XCVI.An zwo Partheyen um ihrer Spen will einen Anlaß oderCompromiss auf etliche Personen thun, sollen dieselbigeals Scheids-Leute die Partheyen aufs fürderlichst solcherihrer Gebrechen entscheiden, damit sie aller weitererankösten und Schaden entrathen seyn und bleiben mögen.Und.