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Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
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Rechts=Ordnung.Wan die Scheids Leut den Ausspruch verfast, und in Schriftenzu thun gemeint, so sollen sie die Partheyen auf gebührliche Platz undZeit beschreiben, und fordern lassen, und den Ausspruch selbst inSchriften thun, aus Urſachen, daß die Scheids⸗Leut nicht mögenihr angenohmen Ambt einem anderen befehlen, dieweil ihre Person,und dero Geschicklichkeit darzu sonderlich angesehen und erwehlt wor-den.In allwege aber sollen die Scheids=Leut ein fleissig Aufsehenhaben, daß ſie eigentlich die Form und Beredung des Anlaß nichtüberschreiten, oder sonst etwas vornehmen, welches zu einer Unge-rechtigkeit gereichen könte.Da sich nun begeben würde, daß die Partheyen nach dem Aus-spruch ungehorsam erscheinen, und dem nicht nachkommen wurden.velche die auch wären, die mag ihr ordentlicher Richter auf Anruffener gehorsamen Parthey mit seinem Gerichts=Zwang darzu dringen,dem in allem so wohl der Pöen, als die Sach belangend gnug zu thunin aller massen, als in Executions=Sachen auf die endlich und in ihreKraft ergangenen UrtheilEs verbindt aber der Anlaß allein diejenigen, so den anneh-men, und nicht ihre Erben, es wäre dann, daß er auch auf die Er-den gestalt wäreSo auch einer oder mehr aus den Scheids=Leuten, oder auchder Obmann vor ihrem endlichen Spruch mit Tod abgehen würden,ſo iſt der Anlaß verloſchen, wo anders nicht in Annehmung des Anlaßversehen, daß an statt deren andere angenohmen werden mögenOb auch einer oder mehr aus den Scheids=Leuten dermassenEhehaften verhindert, daß der oder die dem Entscheide nicht aus-arten, noch seiner Parthey dienen könten, so soll solche Partheyere an ihre statt benennen und nehmen, und den Endscheid gefähr-nicht aufhalten, es sey in dem Anlaß dasselbig abgeredt odergt, es wäre dann Sach, daß die Partheyen sich einer andern Mey-ang verglichen haͤtten.Nachdem auch zu Zeiten die Partheyen durch ihrer beyderseithsFreunde, oder sonst ohn Aufrichtung einiges Compromiss vertragenverden, so sollen solche Endschaft und Verträge in aller massen vol-enzogen, und gehalten werden, als ob Urtheil darüber gesprochen,die in Kraft gegangen waͤren.Aber die Anläß und Verträge so nächtlicher Weil in Trunckenheit und gantz unordentlicher Weiß auch mit vorsetzlichem überflüssi-jem Betrug aufgericht, sollen allerding nichtig und von Unwerdenseyn und bleiben.Von