Gülich- und Bergischezugebrachter Heyraths=Güter zugelassen, wiewol er sonst vermögder Gülischen und Bergischen Land=Rechten, seiner ehelicher Hauffrauen Mann= und Mombar ist, dieselbige ohne Verwilligung seinerehelicher Gemahl, und ohne dringende und erheischende Noth, zu aliemiren und zu veränderen hinfurter keine Macht noch Gewalt haben.Von der Leibzucht.Cap. XCV.Je Elteren so an ihrer Kinder angefallenen Gütern wan dasEhe=Beth gebrochen wird, die Leibzucht haben, mögen dieselbe ohn einige vorhergehende Caution und VersicherungSder Burgen oder Güter, ihr Leben=lang gebrauchen undverwalten.Da aber der Leibzüchter oder Leib züchtern in andere Ehe sich be-statten würden, soll er oder sie ein Inventarium aller ligenden Gütelund die Original-Brief und Siegel darauf sprechend, ihren Kinderenoder so die Unmundig, deren Tutoren und Curatoren zuzustellen schul-dig seyn, und doch sich (da sie wollen) der Original-Brief und Sgelen Transumpten vorbehalten mögen, dieselb Leibzuchtershaben zu gebrauchen, alles bey Verlierung seines oder ihrer LeibzuchtNutzung. Und sollen die Elteren ihre Kinder nach Gelegenheit derGüter ehrlich unterhalten, und zu gebührlicher Zeit ihres Alters be-statten und aussteuren. Da sie aber solchem nicht nachkommen wurden, sollen unsere Ambt-Leut von unsertwegen die Eltern darzu er-mahnen, und gebührlich Einsehens thunIm Fall aber keine Leibs-Erben in absteigender Linien vorhanden, oder so einem Fremden die Leibzucht vermacht wäre, ist solchenLeibzüchteren nicht zugelassen, den Besitz der Güter darinnen die Leibzucht ihnen gebührt, würcklich einzunehmen, ehe und zuvor sie gnugsam Versicherung gethan haben, die Güter in gutem nothtürftigemBau zu halten, auch nicht zu verärgeren, sondern deren wie einenfleissigen Hauß=Vatter zustehet, zu gebrauchen, also, daß nach Endung der Leibzucht in solcher Werthe, wie sie vorhin gewesen,rechten Erben oder Eygenthums-Herrn wiederum mogen zugestelltwerden. Derwegen dann auch jetzt gemelte Leibzüchter über alle unsjede Gereite und Ungereite Guter darinnen sie Leibzucht haben, dergleichen über Brief und Siegel ein rechtmässig Inventarium aufzurichtenten schuldig seynd.Und wan solche Versicherung und Aufrichtung eines rechtmässtgen Inventarn geschehen, mogen sie alsbald die Güter zu ihrem beste-Nutz und Profit, inmassen wie obstehet, gebrauchen.Hinwiederum aber sollen sie dieselbige Güter nicht allein in autem nothtürftigen Bau wie obgemelt halten, sondern auch die Be-schmet
Druckschrift
Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
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72
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