Rechts=Ordnung.Von Heyraths Verschreibungen.Cap. XCIV.S sollen die aufgerichte Heyraths=Verschreibungen, so ent-weder durch die Elteren, oder aber nach ihrem tödtlichenAbgang durch die nechste Bluts-Verwandten und Freundeder künftigen Eheleut, mit ihrem Vorwissen und Willenabgeredt, beschlossen und angenohmen seyn, in allen ihren PunctenArticulen, auch mit den Wiederfällen, wie dieselbige darin aus-trücklich versehen, gehalten werden, sie würden dann durch beydeEheleut sämmtlich (da sie es zu thun Macht haben) aufgehebt undverändert.Und wiewol die Vorwarten und Gedinge den Heyraths-Ver-schreibungen einverleibt, daß die Töchter mit einem bestimmten Pfen-oder sicherer Erbschaft ausbestadt, und dardurch von dem Erb-der Elterlichen Güter ausgeschlossen seyn sollen, nach Ordnunggemeinen beschriebenen Rechten kraftloß und unbeständig seynd.jedoch, dieweil von Alters her in Unsern Fürstenthumen Gulich underg, sonderlich aber unter denen von der Ritterschaft, damit dietämme unterhalten werden möchten, dermassen löblich herbrachtß die Töchter mit ihrem empfangenen Heyraths=Gut begnügig seynweiters keinen Zugang zu den Elterlichen Erb=Gütern haben sol-und dann auch redlich und billig ist, daß niemand in Heyrathswarden vervortheilt und betrogen werde, so sollen solche Hey-s⸗Verschreibungen (so fern sie doch mit Wissen und Willen derhter, mit Unterschreibung, oder da sie nicht schreiben könten,Bitt anderer von ihrentwegen aufgericht) vestiglich und unver-ichlich gehalten und vollenzogen werden.Und darum ob gleich die Töchter in diesem Fall den gethanen Ver-mit ihrem leiblichen Eyd, wie die gemeine geistliche Rechten thunordern, nicht kräftig, oder an Oertern da sich solches gebührt,Ausgang gethan, und nach Absterben der Eltern willig undietig wären, ihre empfangene Heyraths=Güter wiederum einzu-ngen und beyzulegen, so sollen sie doch zu den Elterlichen Güterennen Zugang haben, sondern davon gäntzlich und zumahlen aus-schlossen seyn, es wäre dann Sach, daß die Gebrüder, in derenehülf die Verzeichnuͤs geschehen, ohne Leibs-Erben mit Tod ab-agen wären. Dann in dem Fall sollen sie beschehener Verzeichnuͤsangesehen, zu der Erbfolgnus zugelassen werden.Dergleichen soll ihnen auch diese Succession und Erbung deryth= und Beyfäll (es wäre dann sonderlich darauf verziehen worden)allwege vorbehalten seyn.Und damit sie des Wiederfalls ihrer Heyraths=Güter gewißsicher seyn mögen, soll der Ehemann dem die Verwaltung solcherzuge-
Druckschrift
Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
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