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Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
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Gülich= und BergischeIn andern aber Stämm= und Seeß=Häusern, so durch Seythund Beyfall, oder sonst anersterben würde, soll durch die sämmt-liche Gebrüder und Schwestern (wan derhalb ein Verzeichnüsschehen) Gleichheit in Erbtheilung und Scheidung gehalten, unddarinnen keiner dem andern vorgesetzt werden.Wan nun keine Brüder, sondern allein Schwestern vorhanden,so soll zwischen denen in solcher Erbtheilung deren Stamm=Häuserund Seessen in aller massen mit dem vorausziehen und nehmen gehalten werden, wie jetzo von wegen der Brüder geordnet.Zwischen den andern Personen aber, so nicht von der Ritterschaft, und sonst dem gemeinen Mann sollen Gebrüder und Schwe-steren ohn einigen Vorzug an allen ihren Elterlichen Gütern undHaabe zu gleicher Theilung zugelassen, und zwischen ihnen durchausGleichheit gehalten werden. Doch so viel unsere Lehn-Güter, SadelGuter, Schatz=Güter und Dienst=Güter, auch die Solstet undSpliß belangt, soll unser derwegen hievor ausgangener Ordnung gemäß gelebt und nachkommen werden..Was auch den Geistlichen und begebenen Personen von ihrerElterlichen Güter zukommt, das sollen sie allein die Zeit ihres Le-bens geniessen, nutzen und gebrauchen, und doch keineswegs verärgeren und entäusseren zu Nachtheil der Bluts=Verwandten. Und sol-der Erbfall von Zeit als die geistliche begebene Personen ihre Profes-annehmen, und sich der Welt abgethan, wie gleichfals mit andernweltlichen Geistlichen, von Zeit daß sie Ordinem Subdiaconatus angenohmen, gefallen seynd. So aber einigem München, Closter-Jungfrauen, oder andern begebenen Personen ein Seyth oder Beyfall anerfallen würde, soll derselb bey des verstorbenen Rechst-Ge-sipten weltlichen Stands verbleiben, jedoch der begebener Personenaus der Abnutzung solches Bey= oder Seythfals zimliche und billig-Erstattung geschehen.Da aber einige begebene Person nach beschehener Profess ihrenOrden und Closter verlassen würde, soll der oder dieselb, wie ober-klärt, zu ihren Elterlichen oder anerfallenen Erb=Gütern nicht zuge-lassen werden. Wie imgleichen vermöge beyder Unser FürstenthumeGülich= und Berg=Privilegien keine Erb=Güter den Geistlichen sollenoch mögen erblich gegeben werdenWan auch die Erbtheilung zwischen den Kindern, Freundeoder nechsten Verwandten einmahl mit gutem vorbedachtem Gemütl.eingeräumet, oder aber dieselbige durch den ordentlichen Richter aufgericht, bewilligt und angenohmen, sollen sie darnach nicht aufgelösetsondern unverbrüchlich gehalten werden, so fern doch einer über dieHalbscheid in Zeit der beschehener Theilung seines gebührenden Theiloder weiter nicht vervortheilt und betrogen wäre. Dann in dem Fallist recht und billig, daß ihme mit Ergäntzung desjenigen, worin er verkuͤrtzt ist, verholffen werde.