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Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
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Gülich= und Bergische Rechts=OrdnungVon Erb=Theilungen.Cap. XCIII.O die Elteren in Zeit ihrer beyder Lebens ein Erbtheilungzwischen ihren Kindern mit gutem Vorbedacht aufgerichtund einem Kinde seinen Theil verordnet hätten, mit solcherErbtheilung sollen die Kinder, so fern sie den vorigen Hey-lichserschreibungen oder anderen Vertragen nicht zuwider, be-gnügig seyn.Wan aber keine Vätterliche und Mütterliche Vermachnüssendie Erbtheilung belangend, aufgericht, und die Eltern Tods verfal-len, sollen die Kinder zu gleicher Erbtheilung zugelassen werden, inmassen wie oben erklärt ist.Und ist hierbey zu mercken, wan eins von den Kinderen in sei-nein Bestadtnüs, oder sonst voraus empfangen, und doch auf dieElterliche Güter nicht verziehen hätte, oder als ein verziehen Kindnicht ausbestadt wäre; in dem Fall soll dasjenig, so vorhin empfan-gen, wiederum ehe zu der Erbtheilung geschritten, einbracht undbeygelegt werden. Doch aus ausgescheiden, was den Kindern zu ih-rer Ubung in ehrlichen Krieg, oder zum Studio durch die Eltern ge-geben, oder durch sie die Kinder gewonnen wäre, solches mögen sievoraus behalten, und ſeynd es in die gemeine Erbtheilung zubringennicht schuldig, doch einem jeden Kind seines gebührenden Vortheilsnach dem Land Gebrauch vorbehalten, als nemlich, wan die Erb-theilung zwischen denen von der Ritterschaft vorgenohmen, und ihreSchwesteren mit einem Heyraths⸗Gut allerdings abgegüt, so sollendie Ritter=Guter mit der Bescheidenheit an den Gebrüdern verblei-hen, daß der elteste Bruder das Stamm-Hauß und principal Sitzwan der nur eins ist, in seinen Graben, Ederen und Zäunen undwas darinnen gelegen, auch dessen Geschütz, und was darinnen Na-gel=fast ist, voraus ohn einige Erstattung oder Vergeltung zu sichnehme.So auch ein solch Stamm-Hauß Underhochheit und Herrlich-keit hätte, die soll bey demselbigen verbleiben, doch sollen in solcherUnderhochheit und Herrlichkeit nicht begriffen noch verſtanden wer-den Zinß, Schatzung, Pachtung, Zehend, Churmüdt und Müllen, sondern soll mit denselbigen gehalten werden, wie das von alters Her-kommen.Wan aber mehr dann ein Hauß verlassen, wan dann der eltisterBruder das im Stamm⸗Hauß und Sitz, in massen jetz gedacht, vor-aus genohmen, so mag der ander Bruder das ander Stamm=Haufund Sitz, in aller Geſtalt und Manier, wie der eltiſter Bruder ge-than, voraus nehmen.Wie dann auch, wann mehr Häuser vorhanden, der dritte odereierte Bruder thun mag.I 2