Gülich= und BergischeWie man ingemein die Grad der Erbschaft rechnenund erkennen soll.Cap. XC.Je Grad der Sipschaft in Erbfällen soll man erkennen undrechnen, also, daß zweyer oder mehr Personen Grad, vonderwegen die Frag des Erbfals ist, soll gerechnet werdenvon dem nechsten Stammen und Personen davon dieselbenPersonen herkommen, dergestalt, wie viel Personen in solcher Rednung und Zahl begriffen und erfunden werden, in so viel Grad istein Person der andern verwandt, und doch allwege eines Grads wenigerEs sollen auch die Personen, wo der mehr dann eine in gleichenGrad seynd, in demselben Grad nach dem Stammen als vor einPerson geachtet werden. Und darum Vatter und Mutter und ihreKinder seynd einander verwandt in dem ersten Grad der SipschaftItem, Geschwesterten seynd einander verwandt in der andern Stschaft oder Grad.Wie die Grad der Erbschaft in ab- und aufsteigenderLinien gerechnet werden sollen.Cap. XCI.O sich Erbfälle in ab= oder aufsteigender gerechten Liniezugetragen, alsdann mag man die Grad auf oder abwert-zehlen von der abgestorbenen Person, von deren GüteNwegen die Frage des Erbfals ist, bis auf die Person serben will, und hinwiederum von der Person die erben will, bis aufdie Person, von deren Güter wegen die Frag des Erbfals ist, undwie viel Personen in solcher Rechnung begriffen und erzehlt werdenin so viel Sipzahl und Grad ist die Person, so erben will, der abge-storbenen verwandt, doch einer Sipzahl minder. Als wan ein Uhrenckel will erben den Uhran, so mag man von dem abgestorbenenUhran unter sich zehlen bis auf das Uhrenckel, oder über sich, nem-lich vom Uhrenckel bis auf das Enckel, darnach auf das Kind, darnach auf den Vatter, darnach auf den Uhran, so findest du allwessechs Personen. Von denselben stell eine ab, also bleiben und bestehendannoch fünf Personen, so viel seynd auch der GradWie der Seythen-Erben Grad und Sipschaft gerechnetund erkannt werden sollen.Cap. XCII.DO sich Erbfäll begeben zwischen den Seythen=Erben, und einerzu wissen begehrt, wie nahe derselben Seythen=Erben einOander mit Sipschaft verwandt seynd, so sollen dieselbe Personen
Druckschrift
Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
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