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Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
Entstehung
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67
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Rechts=Ordnung.sonen in die Zwerch= oder Seythen=Linie gegeneinander über, au-zwo Seythen gestellt, und zu zehlen angefangen werden von dererster Person, derhalben die Frag ist, über sich bis zu dem gemeinenStammen, darvon dieselben Seythen=Erben beyderseiths herkom-men, und darnach von demselben gemeinen Stammen wieder herabgezehlt werden, die ander Seythen abermals bis auf die ander Per-son, derhalb die Frag ist, und als viel Personen zwischen ihr bey-der gemeinem Stammen darzwischen, so viel seynd auch der Grad,doch den gemeinen Stammen hindan gesetzt. Also, nimm zweyerBrüder Enckelen, stell die nebeneinander, und rechne von dem En-ckelen über sich bis zu ihrem Uhran, daß ist ihr gemeiner Stammdarvon sie beyderseiths herkommen. Doch soll derselb Uhran in derZahl nicht gestelt werden, sondern von demselben Stamm soll dar-nach auf der andern Seythen wieder herab, bis auf den andernEnckel auch gezehlt werden, so finden sich sechs Personen.Demnach seynd der Grad zwischen zweyer BrüderEnckelen auch so viel. Wie dann diese undobgemelte Abrechnungen der Sipschaftaus nachfolgender Figuren au-genſcheinlich zu ſehen.

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