Rechts=Ordnung.Schwester Kinder mit ihrer abgestorbenen Vatter oder Mutter, Brü-der oder Schwester die andern abgestorbenen ihres Vatters oder Mut-ter Brüder oder Schwesteren in die Stämm erben sollen. Und abersolches aus Unwissenheit und Mißbrauch an viel Enden nicht gehal-ten, dieweil Wir dann auf Unserm Reichs-Tag zu Worms mit Chur-fürsten, Fürsten und Ständen des Reichs entschlossen, daß es indiesem Fall auch gemeinen Rechten gemäß gehalten werden soll, dem-nach ordnen, setzen und erklären Wir, daß Brüder oder SchwesterKinder nun hinfort an mit ihres abgestorbenen Vatter oder Mutter,Brüder oder Schwester die andere abgestorbenen ihres Vatters oderMutter, Brüder oder Schwesteren, nach laut gemeiner geschriebe-ner Käyserlicher Recht, auch in die Stämm zu erben zugelassen wer-den sollen, aller und jeder Gewonheit, so an einigen Orten darwiderseynd, oder verstanden werden mochten, unverhindert, welche Ge-wonheiten als dem Rechten und dieser Unser Ordnung zuwider undungemäß, Wir obbedachtem Beschluß nach, und aus Vollkommen-heit Unser Käyserlichen Macht und Rechter Wissen hiemit abthun,derogiren und vernichten.Beschluß von Succession, daß der nechst gesipt Freundnechster Erb sey.Cap. LXXXVIII.N allen und jeden obbestimmten Fällen der Erbfolgung undSuccession, und oben angezeigten Personen, erbt jedernechst gesipt Freund, einer oder mehr des abgestorbenenHaab und Gut, wo kein zulässig Geschäft vorhanden ist,ohn Unterscheid männlichs oder weiblichs Stammen, es rühre dieSipzahl von einem Band her, oder von zweyen. Mit dem austrück-lichem Unterscheid, daß nach altem Herkommen und Gebrauch Un-ser Fürstenthumen Gülich und Berg, die Güter fallen und erben sollenhinter sich, an die nechste Erben daher sie kommen.Wie man in den Erbfällen die Grad und Sipschaftenund nechste Verwandten rechnen und erkennen soll, nachdem Gesetz der Weltlichen Rechten.Cap. LXXXIX.S sollen die Grad der Erbfäll, in den Erbfällen gerechnetwerden nach weltlichen beschriebenen Rechten, und nichtnach Satzung der Geistlichen Rechten. Dann die geistli-chen Recht mehrertheils von wegen der Personen, welcheder Sschaft oder Magschaft halben mit ehelichen Heyrath sich zu-sammen verpflichten mögen oder nicht, Ordnung und Maß geben.Und dieweil daſſelbig dem Geiſtlichen und nicht dem Weltlichen Rich-ter zu entscheiden gebührt, so ist derenthalb kein Ordnung diesemzugeſetzt.Wie
Druckschrift
Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
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