Rechts=Ordnung.Enckelen nun hinfortan ihrer einem verlassenen Haabe und Güter mitihrer Vatter und Mutter Geschwestert an statt ihrer Vatter undMutter zu erben, nach laut gemeiner geschriebener Kayserlicher Rechtzugelassen werden sollen, der Gewonheit, so an etlichen Oerterndarwider seyn möchte, unangesehen. Dann Wir auch derselben Ge-wonheit, als der Mildigkeit, Rechten und Billigkeit widerwärtigund ungemäß, aus Vollkommenheit Unser Macht und Rechter Wis-senheit abthun und vernichtigen, Allen und jeden Richtern undGerichtern ernstlich gebietend, hinfort nicht mehr nach solcher Ge-wonheit, sondern nach des Reichs geschriebenen Rechten, in solchenFällen zu urtheilen und zu richten.Auszug der Käyserl. Constitution und Satzung, wie Brü-der oder Schwester-Kinder ihres Vatters Brüder oder Schwe-ster verlassene Erbschaft unter sich theilen sollen, in demJahr tausend fünf hundert und neun und zwantzigauf dem Reichs-Tage zu Speyer ausgangen.Cap. LXXXVILs bisher durch die Rechts-Gelehrten in Zweiffel gezogenist, ob eines verstorbenen Bruder oder Schwester Kinder,desselben ihres Vatter oder Mutter, Bruder oder Schwe-Sster nachgelassene Erbschaft unter sich in die Häupter, oderin die Stamm theilen sollen, und darum in solchem Zweiffel unterUnsern und des heiligen Reichs Unterthanen etwan viel Irrung, Wi-derwärtigkeit und Rechtfertigung, zu derselben Unterthanen nichtgeringen Nachtheil und Schaden erwachsen, daß Wir demnach alsRömischer Käyser gemeinem Nutz zu gut, solchen Zanck, zukünftigeRechtfertigung, und daraus fliessenden Unrath vorzukommen, da-rin gnädiglich gesehen, und mit Unser und des heiligen Reichs Chur-Fürsten, Fürsten und Stände zeitigem vorgehenden Rath gesetztund geordnet haben, als Wir auch von Romischer Käyserl. Machthiermit wissentlich in obberührtem Fall ordnen und setzen, also: Waneiner unterstirt abstirbt, und nach ihm kein Brüder oder Schwestersondern seiner Brüder oder Schwester Kinder in ungleicher Zahl ver-läst, daß alsdann dieselben seines Bruders oder Schwester Kinderin die Haͤupter, und nicht in die Stämm erben, und dem verstorbenenihrer Vatter oder Mutter, Brüder oder Schwester dermassen zu suc-cediren zugelassen werden sollen. Und damit auch weiter Irrung undgerichtlicher Zanck so viel möglich abgeschnitten, und im heil. Reich,und bey denselben Gliedern und Unterthanen hierin allenthalbenGleichheit gehalten werde, wollen Wir hiemit aus obberührter Un-ser Käyserlichen Macht, Vollkommenheit und Rechter Wissenheitalle und jede Statuta, sonder Satzung, Gewonheit, Gebräuch, altHerkommen und Freyheiten, wo die an einigem Ort dieser UnserKäy-
Druckschrift
Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
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