Druckschrift 
Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
Entstehung
Seite
64
URN (Seite)
  
Einzelbild herunterladen
 

Gülich= und BergischeUnser Käyserlichen Satzung zuwider erfunden, allein in obangezeigtem Fall cassirt und abgethan haben, die Wir auch also hiemit casliren, aufheben und abthun, doch mit nachfolgender Mässigung;Nemlich, ob an einigem Ort im heiligen Reich bisher besondere Statut,Ordnung oder Gewonheit gewesen, daß in obberührtem Fall derverstorbenen Erbschaft, vermög jetzt gedachter Statut, Ordnung oderGewonheit in die Stämm, und nicht in die Häupter getheilt wer-den soll, und derselben Ort ein Erbschaft jetzt zu Fall kommen wäre,oder hier zwischen und dem ersten Tag des Monaths Augusti schirstkommend, ausgeschlossen denselben Tag, durch jemand tödtlichenAbgang zu Fall kommen wird, soll die Erbschaft nach Ausweisungderselben sondern Statuten, Ordnung oder Gewonheit, allein in solchem Fall, und zwischen dem jetztbenannten ersten Tag Augusti, un-verhindert dieser Unser Ordnung getheilt werden. So aber ein Erbfall an Orten und Enden, da über obgemelten Fall keine besondereStatut, Freyheit Ordnung oder Gewonheit jetzt zu Fall kommen, darüber in erster, zweyten oder dritten Instantien noch nicht geurtheiltoder die Theilung noch nicht geschehen, oder hierzwischen und benannten ersten Tag Augusti zu Fall kommen wäre, oder darnach verfallenwürde, soll es mit Vertheilung und Entscheidung desselben Falls, In-halt dieser Unser Käyserlichen Satzung, gehalten werden.Velcher massen Brüder und Schwester Kinder mit ihreabgestorbenen Vatter oder Mutter, Brüder oder Schwester dieandere abgestorbenen ihres Vatters oder Mutter, Brüderoder Schwester im Stamm erben sollen, aus dem Edict,von dem Regiment zu Nürnberg im Jahr tausendfünf hundert ein und zwantzig ausgangen,kürtzlich gezogen.Cap. LXXXVII.Ls hiebevor durch gemeine Versammlung des gehaltenenReichs=Tags zu Augspurg, Anno tausend fünf hundertneben andern die Succession und Erbschaft, die Deichternund Enckelen, von derselben Zeit hinvoran ihrer Anherrnoder Anfrauen Haabe und Güter mit ihrer Vatter und Mutter Ge-schwesterten an statt ihrer Vatter oder Mutter zu erben, nach lautgemeiner beschriebener Käyserlicher Recht, zugelassen werden sollen.der Gewonheit, so an etlichen Orten darwider seyn möchte, unangesehen. Welche Gewonheit, als der Mildigkeit, des Rechten Bil-ligkeit, widerwärtig und ungemäß abgethan, vernicht, auch allerRichtern und Gerichten von derselben Zeit an ferner auf solcher Sa-tzung widerwärtiger Gewonheit zu urtheilen und zu richten verbottenUnd dieweil auch in gemeinen Rechten versehen, wie Brüder undSchwe