Gülich= und BergischeVon Erbung und Succession auf die Seythen.Cap. LXXXIII.O ein Person ohn Testament und Geschäft in GOtt verstirbtund keinen Erben in ab= und aufsteigender Linien verläst, soerbet dieselbe Person ihre Geschwesterten von beyden Seythenund derselben Kinder gleich miteinander, vor allen andern Verwandten auch vor Geschwesterten von einer Seythen, und derselben KinderJedoch in allwege erben die Geschwesterter Kinder, ihr seyndviel oder wenig, nicht mehr dann ihr Vatter und Mutter geerbtoder hätten mögen erben, obwohl der abgestorbenen Person Geschwe-sterten keins im Leben ist.Wie Geschwesterten von einer Seythen erben.Cap. LXXXIV.O aber kein Geschwesterten von beyden Seythen vorhan-den oder im Leben, so erben alsdann die Geschwestertenvon einer Seythen allein, und derselben Kinder. Undthedie so allein vom Vatter geschwesteriget seynd, und ihreKinder erben voraus der abgestorbenen Person Haabe und Güter,von vätterlicher Seythen an dieselbe Person kommen seynd.Und die Kinder, so allein von der Mutter geschwesteriget seyndoder ihre Kinder erben voraus derselben Person Haabe und Güter.so von mütterlicher Seythen an dieselbe Person kommen. Die anderaber Haabe und Güter erben solche Geschwesterten, oder ihre Kin-der gleich miteinander, nach Anzahl der Personen, ehe eins so vie-als das ander.Doch so erben Geschwesterten Kinder, ihrer seynd viel oderwenig, nicht mehr, dann ihr Vatter oder Mutter geerbt hätte, wosie im Leben blieben.Es erben auch Geschwesterten Kinder von einer Seythen, undderselben Kinder, vor Geschweskerten Enckeien die von zweyen Seythen seynd.Von Succession der Enckelen aus des heiligen ReichsCammer=Gerichts=Ordnung im Jahr fünfzehn hundertzu Augspurg aufgerichtet.Cap. LXXXV.Jeser Auszug, wie auch die folgende zwey seynd darum ge-setzt, damit man wissen möge, wie dieselbe mit gemeinerbeschriebenen Rechten übereinstimmen, sich darnach zu hal-ten und zu schicken wissen, und lautet also:Ordnen, setzen, erklären und wollen Wir, daß Deichter oderEncke
Druckschrift
Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
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