Druckschrift 
Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
Entstehung
Seite
61
URN (Seite)
  
Einzelbild herunterladen
 

Rechts-Ordnung.Doch so erben die Geschwesterten von beyden Seythen Kinder,ihrer seynd wenig oder viel, alle an statt ihrer Vatter und Mutter,und nicht mehr dann ihr Vatter und Mutter geerbt hätten, wan sieim Leben blieben wären.Und wan nach tödtlichem Abgang Vatters und Mutter, dasabgestorbene Kind seines Vatters oder Mutter halb nicht mehr danneinen Ahn= oder Uhran hinter ihme verliest, und auf der andern Sey-then zwey Ahn oder Uhran, und Geschwesterten von einer Seythen,oder derselben Kinder, so werden dieselbige Anherrn oder Uranherrn,Anfrau oder Uranfrau auf der ander Seythen, beyde vor ein Per-son gerechnet, und erben auch beyde nicht mehr dann so viel des ab-gestorbenen Kinds Geschwesterten von beyden Seythen eines erbenmag, oder derselben Geschwesterten eines von beyden Seythen Kin-der, alle erben oder erben mögenWie Vatter oder Mutter, und andere Elteren ihre Kin-der erben, so sie sich in andere oder zweyte Ehebegeben.Cap. LXXXII.DO eine Mutter oder Anfrau ihre Kinder oder Enckelen, mitandern ihres Kinds oder Enckelen Geschwesterten, oder der-selben Kind erbet, und sich in die andere oder zweyte Ehebestadet, es sey vor ihres Kinds oder Enckelens Tod, oder darnach, sobleibt ihr allein die Zeit ihres Lebens die Leib-Zucht und Abnutzungaller ligender und fahrender Güter, so ihrem Kind oder Enckelenvon vätterlicher Seythen anerbet und zukommen. So sie aber dar-nach mit Tod abgehen würde, so fält solch Gut wieder an ihresKinds oder Enckelen, das sie in massen obgedacht geerbt hat, Ge-schwesterten von zweyen Seythen, und derselben Kinder, und nichtan ihre Kinder, die sie in der andern oder zweyter Ehe gebohren odergezielt hat, es wäre dann, daß des Kinds oder Enckelen, welches siealso geerbt hat, Geschwesterten von beyden Seythen, und derselbenKinder alle mit Tod abgangen wären. Dann auf solchen Fall sobleibt der Mutter oder Anfrau in den Erb-Gütern die Leib-Zuchtund Abnutzung die gantze Zeit ihres Lebens, aber in den gewonnenund geworbenen Gutern auch dero Eigenthum, darmit zu schaffenund zu thun was ihr geliebt.Solche Erbfolgung und Succession wird in aller massen alsogehalten, wan ein Vatter oder Anherr, sein Kind oder Enckelenmit desselben Geschwesterten erbet, und sich in die andere oder zweyte Ehe begeben thut, in den ligenden und fahrenden Güteren, sodem Kind oder Enckelen von mutterlicher Seythen anerstorben undzugeſtanden.H 2Von