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Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
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Rechts=OrdnungVon Bastarden aus verdammter Geburt.Cap. LXXVII.Le Bastarden die aus verdammter Geburt gebohren, alsvon Vatter und Mutter die keine Ehe miteinander besitzenoder machen möchten, sollen noch mögen zu einiger Erb-Sschaft ihrers Vatters noch ihrer Mutter in einigerley Weiß,wie solches durch Testament, Codicil, Legaten oder Donation ge-schehen könte, nicht kommen. Es mögen aber dieselbige wohl aus na-türlicher Güte und Mildigkeit erzogen werdenVon den natürlichen Kindern, so ausserhalb der Ehe geboh-ren, und von denen, so eheliche Leut hätten seyn mögen.Cap. LXXVIII.O die Elteren natürliche Kinder ausserhalb verdammter Ge-burt hätten, und die von solchen Elteren gebohren, dieein rechte unverbotten Ehe miteinander machen mögen,die möchten sie, wan eheliche Kinder vorhanden, mit zim-licher Niessung versehen, jedoch daß solches unschädlich den ehelichenKindern an ihrer Erbschaft sey.Es mögen aber solche natürliche Kinder ihre leibliche Mutter (sofern dieselbige kein eheliche Kinder hat, oder auch nicht eine vom Adelist) ererben, sie seyn zu solcher Erbschaft geehlicht oder nicht.Von Ererbung der Bastarden verlassener Güter.Cap. LXXIX.O Bastarden eheliche Kinder hätten oder gewonnen, mögendieselbige Kinder in gleicher Gestalt, wie hieroben von et-lichen Kindern gesetzt, ihre Eltern erben, und denen suc-cediren. Doch behältlich Uns desfals Unser Hochheit undGerechtigkeit, da solches gebraucht und herkommen.Welche Bastarden aber, als aus verdammter Geburt gezielt,ihre Elteren Vatter und Mutter nicht erben, da sollen hinwiederumund aus gleicher Ursachen dieselbige Eltern ihre uneheliche Kinder auchnicht erben.Von Erbung und Succession in Aufsteigung der Linien,erstlich wie Vatter und Mutter und andere Eltern ihre Kindererben.Cap. LXXX.An ein Kind mit Tod abgehet, und keinen Erben in ab-steigender Linien, als Sohn oder Tochter, oder Encke-len, oder auch keine Geschwesterten (das ist, Brüderoder Schwester Kinder, oder Neven und Nichten vonbeyden