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Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
Entstehung
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Gülich= und Bergischeerben möchten. Das alles gegeneinander erwegen und bedencken, und wo die Gelegenheit der Güter also ungleich würde erfunden, daß die Einkindschaft ohn Verletzung der vorigen EhKinder nicht aufgericht werden möchte, soll dieselbige unterwegenbleiben, und bemelte Kinder sammt ihren Güteren den Tutoren oderCuratoren in ihrer Verwaltung gelassen, oder so sie kein hätten, dieVormünderschaft den nechsten Freunden, inmassen wie vorstehet, be-fohlen werden.Wo aber keine schädliche Ungleichheit in den Güteren, oder sonstdie Gelegenheit dermassen erfunden, daß die Einkindschaft den Kindern nützlich seyn würde, alsdann sollen die Puncten oder Articuder Einkindschaft, worauf man dieselbige mit einem gemeinen Rathgestalt durch Unsern Ambtmann, Richter und Scheffen eigentlichin eine Form der Einkindschaft gebracht und aufgeschrieben, auchdurch sie versiegelt, den Partheyen mitgetheilt werden, damit künftige Irrung, Rechtfertigung und Kösten, so viel möglich verhütenwerden mögen.Es sollen aber der Kinder Tutores, Curatores oder Vormünder,und so der nicht wären, die nechste Gesipten Freunde, so zu der Ein-kindschaft erfordert, Unserm Ambtmann des Orts, da solches ge-handelt wird, an Eyds statt geloben und versprechen, daß sie dieEinkindschaft den Kinderen zu Nutz und Gutem gewilligt haben, undnicht anders wissen, glauben oder verstehen, dann daß es viel gemelten Kinderen zu frommen und besten reichen und kommen werdeWelches auch in der Schrift darin man die Puncten der Einkindschaflaut des nechsten Articuls überschicken würde, gemelt und angezeigwerden soll.Und ob den vorgerührten Kindern der ersten Ehe etwas bevoraus zu haben gemacht wäre, dasselbig sollen sie auch also ohn weiteVotheil haben, und darnach mit den gemachten Einkinderen in denübrigen Guͤtern gleich erben.Dergleichen sollen die vorige Ehe=Kinder auch haben, was ihnen von gesipten Freunden, oder sonst durch Testament, Donationoder andern Titul zukommen würde.Dargegen sollen auch die gemachte Vatter und Mutter, ob dagemachten Kinder eins oder mehr sonder Leibs Erben mit Tod abgienge, dieselbige neben ihren ehelichen Schwestern und Brüdervermög der Rechten erben.Und soll in allwege die Succession und Erbung unter den obsnannten Personen nicht ferner dann auf Vätterliche und MütterlichErbschaft, es wäre dann in der Einkindschaft anders beredt, ge-gen werden..Von.