Rechts=Ordnungdarvon jährlichs, was sich Vermöge der gemeinen Rechten gebührt,zu entrichten verhaft, jedoch alle gefährliche Handlung hierinnengäntzlich ausgeschlossen seyn. Dann so man spuhren wurde, undausfündig gemacht, daß einiger Betrug desfals gebraucht, soll demwelchem solches zum Nachtheil geschehen, derwegen Spruch undForderung fürzuwenden, und dasselbig darzuthun und zu beweisenfrey stehen.Daß die Einkindschaft zu machen zugelassen sey.Cap. LXXV.Bwol nach Besage gemeiner Rechten, Pacta und Gedingedardurch die rechte Erben ihrer künftigen gebührenden Erb-schaft endwendt oder ausgeschlossen werden, in etlichenOFällen kraftlos und von unwerden gehalten, so ist doch dieEinkindschaft aus mercklichen Ursachen zugelassen, also da EheleuthKinder miteinander gezeugt, einer aber unter denselben darnach Todsabgehet, und der überlebende wiederum zur Ehe greiffet, daß darun-ter Einkindschaft wohl mag abgeredt und beschlossen werden, dar-durch die Kinder voriger Ehe mit denen so in folgender Ehe gezielt,eine Kinder seyn, und alle Elterliche Güter gleich erben.Wie Beredung der Einkindschaft soll aufgerichtet werden.Cap. LXXVI.Achdem in Beredung und Aufrichtung der Einkindschaft,so gleichwol zu Erhaltung Fried und Einigkeit der voriger,zweyter oder auch dritter Ehe=Kinder fürgenohmen, aller-hand hohe Beschwerden und Unrichtigkeit, auch Entziehungder Güter den rechten Erben entstanden, so soll hinführo diese Ordnungder Einkindschaft, zu Verschönung verderblichen Haders, Zancks,und Entziehung der Güter gehalten, und die keineswegs überschrit-ten werden.Nemlich, wan der letzt-lebende unter zweyen Ehe-Leuten wie-derum zu der heiligen Ehe greiffen, und die Kinder der vorigen Ehesammt den, so in folgender Ehe erzeugt werden, eine Kinder machenwill, so soll er solches unserm Ambtmann oder Richter und Scheffen,darunter er gesessen und gehoͤrig, ansagen, welche dann fort der Kin-der Treuender, Tutores und Vormunder, wo dieselbige geordnetund zugegeben werden, so aber nicht der Kinder Anherrn oder An-frau, wan die noch lebten, oder wan sie Tods verschieden, sonstdrey oder vier die Nechſt⸗Geſipten und Verwandten des Verſtorbe-nen und der Kinders Geblüts zu sich beruffen, und zum ersten fleis-sig erkündigen sollen der Kinder Nahrung, die sie von dem abge-storbenen Ehegemahl ererbt, dergleichen was sie von dem künftigenVatter oder Mutter, wan die Einkindschaft gemacht würde, er-erben
Druckschrift
Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
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