Gülich- und Bergischesterben, alsdann sollen sie mit anderen Kindern alles das erben, wassie von Rechts wegen erben mögen, alles doch nach Gestalt und Be-finden ihrer Verhandlung und Ubertrettung, und desfals VermögeUnser derwegen ausgegangener Policey=Ordnung gestraft werden.Wie mancherley Kinder erben sollen.Cap. LXXIV.1.75Jewol die gemeine beschriebene Recht ordnen und wollenwo ein Vatter bey mehr dann einer Hauß-Frauen imehelichen Stands zweyerley oder mehr Kinder erworbenhätte, und die ohn Geschäft seines letzten Willens ver*ließ, daß dieselbe Kinder ihnen alle zugleich erben, dieweil aber inUnseren Fürstenthumen Gülich und Berg über aller Menschen Ge-dencken diese altherkommende Gewonheit und Gebrauch, als Privilegium der Lande besitzlich, wie folgt, herbracht, so soll es auch nochzur Zeit bey dero verbleiben. Nemlich, wo zwo Personen sich zu-sammen vermählet, ligende und fahrende Güter einander zubrachtoder in stehender Ehe erobert, gewonnen und geworben, auch Kin-der gezielt, und in ihrer ein mit Tod von dem andern abgangen,die letzt-lebende Person aber zu der andern Ehe gegriffen, und insolcher Ehe gleichfals Kinder gezielt; so dann in Heyraths-Brieffenoder sonst, wie es mit solcher Erbfolgung auf dem Fall gehalten werdensoll, nicht versehen, sollen die erste Kinder allsolche in erster Eh-zugebrachte und Elterliche von aufsteigender Linien herfliessende ErbGuter, unerwogen in welcher Ehe die fallen, neben den in der ersteEhe gewonnen und geworben, ligenden oder unbeweglichen, auchzuerfallenen Güteren, nichts ausgeschieden, allein haben; und dieKinder aus der zweyter Ehe gebohren alle in solcher zweyter Ehe zugebrachte, gewonnen und geworben, auch zuerfallene Güter gleichAber die Fälle so aus der Co-fals allein zu sich nehmen und haben.sollen den Kindern, in welchelateral- oder Seit-Linien herkommen,Ehe dieselbe fallen, verbleiben, und die bewegliche und fahrende Haabund Güter bleiben bey der zweyter, oder auch dritter, oder der letzter Ehe Kinderen, derowegen sie auch die Schulden zu bezahlen verpflicht seyn. Wäre es auch Sach, daß jemand nach gebrochenenBeth im Wittwe=Stand sässe, und demselben einiger Seyth unBeyfall anerfallen wurde, mag er solchen Beyfall seines Gefallen-in die zweyte Ehe bringen.So sich auch zutrüge, daß in der erster Erbschaft gegoltendarüber auch Erbung und Tradition gefolgt, aber in der zweytendritter oder letzter Ehe allerest die Bezahlung gantz oder zum Theigeschehe, sollen solche gegoltene Erb-Güter den Vor-Kinderen bleben, und der zweyter, dritter oder letzter Ehe Kindern von we-des Kauf=Pfennings (nach advenant derselbig in der zweyter, drter oder letzter Ehe bezahlt) bis zu der Ablöß verhypothesirt
Druckschrift
Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
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