Rechts=Ordnung.Zum fünften, so die Kinderen weigeren oder versaumen demVatter Nahrung zu geben, oder nothturftig Artzney mitzutheilen,oder so der Vatter sinnlos und unvernünftig ist, und alsdann durchdie Freunde oder andere fremde Personen dieselbige Kinder ersuchtworden, um solche Nahrung, Artzney, und Unterhaltung ihremVatter mitzutheilen, und sie das darüber veracht hätten, so soll ih-nen als ungetreuen Kinderen, die vätterliche Erbschaft entnohmenwerden, und dieselbige den Verwandten, Freunden, oder FremdenPersonen die solche Unterhaltung gethan folgen. Und soll hinwie-derum auch in dem Gleichheit gehalten werden, da der Vatter sei-nen Sohn der sinnlos und unvernünftig ist, mit nothtürftiger Unter-haltung, Artzney, und anders nicht versehen noch versorgen würde,daß er dardurch enterbt werden könte.Zum sechsten, so die Söhne sich nicht wollen verpflichten nochBürg werden vor ihre Elteren, oder aber die Eltern vor ihre Söhne,so die in unzimlichen Gefängnüs eingezogen seynd. Gleichwol aberberührt dieser Fall nicht die Töchter, dieweil dieselbe nicht mögenBürg werdenZum siebenden, so der Sohn ein Ketzer, und der Vatter ein Christ,oder aber der Vatter ein Ketzer, und der Sohn ein Christ ist.Zum achten, so die Kinder mit gewaltsamer That und Frevelihre Elteren schlagen und beleidigen, oder sonst gegen sie unehrbareschwere, und unbefugte Ungerechtigkeit und Frevel vornehmen thä-ten, darum sie billig ihrer Elterlichen Güter enterbt werden.Zum neunten, so die Töchter sich nicht wolten bestaden lassenzu der Ehe, und doch der Vatter sie nach seinem Vermögen, vor undehe sie fünf und zwantzig Jahr alt worden, hätte verheyrathen wollen,und daruͤber sich in ein unkeusches Leben und Wesen begeben hätten.Wo aber der Vatter an solcher ihrer Bestadnüs oder Verheyra-then säumig, und sie vor bestimmter Zeit und Meinung nicht verhey-rath hätte, so soll sie darum nicht enterbt werden.Von Bestraffung der Söhne und Töchter, die sich ohnihrer Eltern Willen und Wissen verheyrathen.Cap. LXXIII.Je beschriebene Recht setzen und ordnen, so ein Sohn oderTochter, die in Vorsehung und Gewaltsam ihrer leiblichen Eltern, Vatter und Mutter seyn, ohn derselben Wil-len und Wissen sich bestatten, nemlich der Sohn vor undehe er zu dreysig Jahr, und die Tochter vor und ehe sie zu fünf undzwantzig Jahren kommen ist, so seyn ihnen dieselbe ihre Elteren Vat-ter und Mutter in ihrem Leben nicht schuldig einig Heyrath Gut zugeben, sie wollen es dann gern thun, bis so lang dieselbe ihre Elternster,
Druckschrift
Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
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