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Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
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Gülich= und Bergischedieselbige Kinder alle vätterliche und mütterliche Haabe und Güter,fahrend und ligend, wie die Nahmen haben möge, gleich miteinan-der vor maͤnniglichen.Wo aber Söhne und Töchter-Kinder, Enckelen, Urenckelen,oder andere in rechter absteigender Linien seyn, dieselbe sollen an stattihrer abgangenen Elteren, mit des verstorbenen Kinderen, in Stammen erben, inmassen ihre Elteren, wo sie im Leben wären, geerbthätten. Und so Anherr oder Anfrau nicht leibliche eheliche Kinder,sondern in der rechten absteigenden Linien andere Erben in gleichenGraden verliessen, die sollen alle gleich miteinander erben.Von Erbung und Succession geehligter Kinder durchnachfolgende Heyrath.Cap. LXXI.O auch Mann und Weib vor ihrer Ehelicher Versammlung,natürliche und leibliche Kinder miteinander hätten, undsich darnach im Sacrament der H. Ehe ergeben, und dar-durch solche Kinder ehelich machen thäten, so erben dieselbe Kinder gleich mit anderen nachfolgenden Erben, welche in ste-hender Ehe gezielt und rechte Erben seynd.Von Fällen und Ursachen darum die Eltern ihre Kinderund hinwiederum die Kinder ihre Elteren enterben mögen, so ferndie wie Recht erwiesen und wahr gemacht werdenCap. LXXII.Um ersten, so das Kind seinen Vatter, oder der Vatter seinKind in Recht beschuldigen und verklagen thäte einer großsen Unthat, die Leib und Leben antrift, und zu Latein Cri-men Capitale genennt wird, ausgenohmen in dem Lastenbeleidigter Majestät oder Ketzerey, in welchen sie beyde sich gegenein-ander verklagen und beschuldigen mögen.Zum anderen, so das Kind seinen Vatter mit Gift beschädigt,oder zu beschädigen unterstanden hätte, um ihnen darmit von demLehen zum Tod zu bringen. Oder aber der Vatter solches wider seinKind vorgenohmen, oder zu thun unterstanden.Zum dritten, so das Kind unterstanden hätte, sich wissentlichzu vermischen und zu beschlaffen die Stief-Mutter seines leiblichenVatters ehelichen Hauß=Frau. Oder aber der Vatter sich wissentlichvermischt, und leiblich zuschicken hätte mit seines Sohns Eheweib.Zum vierten, so der Sohn verkehret oder verhindert den Vat-ter, oder aber der Vatter den Sohn sein Testament zu machen, oderGeschäft zu thun in solchen Güteren, die er zu verschaffen undvergeben hat.Zun