Rechts=Ordnung.Von Testamenten.Cap. LXIX.ES mag jederman in Unseren Fürstenthumen Gülich undBerg gesessen, oder darin begütert, dem es nicht nach Ord-nung und Satzung gemeiner Recht verbotten, sein Geschäftdes Testaments und letzten Willens machen vor Notario,oder aber Pastoren und vier Zeugen, oder auch in Pestilentz undanderen sorglichen Kranckheiten, für dem Pastoren und zweyen oderdreyen Zeugen darzu sonderlich erfordert und gebetten, allein in be-weglichen fahrenden Haab und Güteren, und nicht in erblichen ligen-den und unbeweglichen in obbestimmten Unseren Fürstenthumen gele-gen (ausserhalb der gewonnenen und geworbenen Güteren) unterwelche erbliche Güter auch verstanden und begriffen werden alle Gü-ter, Zinsen und Rhenten, so erblich oder ablosig und in HylichsRoteln, Erbtheilungen und Verträgen, oder anderen Geſchäftenfür Erbschaft gemacht worden, welche alle und besondere nach alterGewonheit und hergebrachtem Gebrauch, nicht sollen noch mögenbeständiger Weiß durch ein Testament übergeben werden.So auch einige Person von jemand anders bedrangt würde,sein Testament und letzten Willen unbilliger Weiß, und anders dannihme geliebt, in solchen beweglichen und fahrenden Haabe und Güteren aufzurichten, so soll dasselbig kraftlos und von unwerde seynauch der Bedrangter, da er ausserhalb des Testaments, von des abgestorbenen verlassenen fahrenden Haab und Güteren etwas hättebekommen mögen, dasselbig damit als mit der That verwürckt haben.Wie solche Pöen und Straf auch gegen den statt haben soll, der dieAufrichtung eines Testaments, der beweglichen und fahrenden Haabeund Güter halber verhinderen würde.Und gleich wie die Elteren einem ihrem Kind oder Enckelen, fürden andern etwas aus ihren beweglichen und fahrenden Gütern für-aus und doch ohn Abzug und Schmählerung des gebührenden Kind-und natürlichen Antheils oder legitimæ zuordnen mögen, also auchda sie ungerathen Kinder oder Enckelen hätten, und von derowegenein merckliches ausgeben, so mögen sie solchen übrigen Kösten in ih-ren Testamenten den ungerathen Kindern oder Enckelen abziehen, undden anderen Mit=Erben dadurch ein zimliche Erstattung zu ordnenVon Succession und Erbung in absteigender Linien, ohnTestament oder Geschäft der Elteren.Cap. LXX.An Vatter und Mutter ohn Testament und Ordnung ihresletzten Willens mit Tod abgehen, und leibliche ehelicheKinder, Söhne und Töchter hinter ihnen verlassen, so erbendie-G 2
Druckschrift
Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
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