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Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
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Gülich= und Bergische50Und mag die Restitution und Verfrischung nicht allein vor, dannauch nach dem Urtheil, so fern rechtmässige Ursachen vorhanden be-ständiglich geschehen.Als nemlich, wan die verlustige Theile in Zeit als der gericht-liche Krieg geübt, und die Urtheil ausgesprochen, entweder in öf-fentlicher redlicher Vheden sich enthalten, oder von den Feinden ge-fangen, oder in Sachen den gemeinen Nutz belangend ausländigwäre, dieweil derselbig vor ein Abwesenden aus bewehrten und nothtürftigen Ursachen geacht wird. Wo er dann in Zeit seines Abwesensdurch einen vollmächtigen Mombar, oder seinen Verwandten imRechten nicht vertretten, soll er in seiner Wiederkunfts auf sein Be-gehr zu der gantzer Sachen, und aller geübter Handlung, gleich denMinderjährigen restituirt, wieder eingesetzt und verfrischt werden.So er aber entweder durch seinen vollmächtigen Anwald, oderVerwandten im Rechten verantwort und vertretten, soll die Resti-tution und Verfrischung ihme nicht weiter geschehen, dann daß ervon dem ausgesprochenen Urtheil, und was darauf gefolgt appelliren,und sein Appellation verfolgen möge.Wo auch einer aus bewehrter und billiger, jedoch nicht nothuͤrftiger Ursach (als da einer in fremde Land zur Schulen oder Universi-tät gezogen) ausländig wäre, derselbig, wo er in Zeit seines Abwe-sens nicht vertretten, und gleichwol gegen ihnen geurtheilt, soll auchnach beschehener Restitution verfrischt, und nachmals zu Recht ge-hört werden.Hinwiederum, so einer ausländig wäre nicht aus bewehrterund billiger Ursachen, dann allein aus Nothturft, als derjenig, derdes Lands verwiesen, oder in fremden Landen gefänglich gehaltenwird, demselbigen wird auch wieder dasjenig, so in seinem Abwesengegen ihnen gehandelt, nach vorgehender Erkanntnuͤs der Sachenmit der Restitution und Verfrischung geholffen.Im Fall aber einer williglich, und aus eigener Ursach sich ausländig hielte, als die Kauf-Leute, so ihren Kauf=Handel über Meerund an anderen fremden Orten suchen, und demselbigen nachziehen,denen bringt ihr Abwesen im Rechten solchen Nachtheil, daß sie nachgeübter Handlung nicht gehört oder restituirt werden sollen. Undvielmehr soll denen, so aus sonderlichem fürsetzlichem Ungehorsam undeigenem Muthwillen, damit sie dem Rechten entfliehen mögen, sichabwesend machen, dieweil sie am allersträflichsten seynd, die Ver-frischung abgeschlagen werden.Und wan die Restitution, Ergäntzung oder Verfrischung gegendasjenig, so für dem End=Urtheil ergangen, begehrt, mag dieselbige durchdie Ambt-Leut eines jeden Orts nach Befindung mitgetheilt oder ab-geschlagen werden. So aber nach Eröfnung des End=Urtheils, oder be-schehener Vollenstreckung desselbigen, um die Verfrischung angesuchtVonsoll sie allein durch die hohe Fürstliche Obrigkeit geschehen.