Druckschrift 
Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
Entstehung
Seite
49
URN (Seite)
  
Einzelbild herunterladen
 

Rechts=OrdnungNachdem zum oftermal von vielen Partheyen aus lautermMuthwillen, allein um die Widerparthey in verderblichen Schadenzu führen und umzutreiben, appellirt wird, sollen dieselbige, nebenVollenstreckung der Urtheil mit Geld oder Leib=Straf, so sich sol-cher Muthwill erfinden wird, nach Gelegenheit der Personen undVerhandlung, durch unsere Ambt-Leut gestraft werden.Von Gerichts-Kösten wie die taxirt und gemässigetwerden sollen.Cap. LXVII.Jie gerichtliche Kösten darinnen die eine Parthey verwiesen,sollen durch die Parthey, so das Urtheil erhalten, klärlichund unterschiedlich, wie, welchen, und warvon oder wieviel ausgegeben sey, von Item zu Item, in ein Zettel verzeichnet, dem Gericht übergeben werden.Wan in der Sachen nicht weiter dann gewöhnliche Gerichts-Kösten, als des Gerichtschreibers und Fürsprechers Lohn, Briefund Siegel Geld, Fürgebot und dergleichen, die so offenbahrlich ausdes Gerichts Handlung erscheinen, aufgangen wären, die mögendurch das Gericht sonder den Eyd der Partheyen, taxirt und geschätztwerden.Wo aber neben den gewöhnlichen Gerichts-Kösten (welche vonder Zeit daß der gerichtliche Krieg angefangen, mögen gerechnet wer-den) noch andere Kösten, als um Zeugeführung, Advocaten zu ge-brauchen, oder sonst in andere Weege aufgangen, sollen dieselbigedurch den Richter nicht ehe taxirt und gemässigt werden, es habe danndie Parthey bey ihren Ehren und Treue in eines leiblichen Eyds stattbehalten, daß sie die verzeichnete Summen nothwendiglich habe aus-geben müssen, und wan solches dermassen geschehen, soll das Gerichtberührte Kösten nach der Billigkeit taxiren und mässigenWie, durch wen, und aus was Ursachen die Restitution;Ergäntzung oder Verfrischung geschehen möge.Cap. LXVIII.(Jewol recht und billig, daß die Urtheil, welche in ihrer Kraftergangen, fürderlich exequirt und vollenstreckt werden, je-doch dieweil sich zu Zeiten begibt, daß diejenigen, dargegendie Urtheil ausgesprochen, aus rechtmässigen Ursachen verhindert,ihre Gerechtigkeit nicht einbracht, noch appellirt haben, mögen siezu ihrem Rechten von dem sie gefallen, die Restitution oder Verfri-schung ihnen mitzutheilen begehren.Und