Gülich= und BergischeUnd erstlich, so ist ein jedes Urtheil das auf allen Gebotten FeyrTägen ausgesprochen, ob wol die Partheyen in die Eröfnung ver-willigt, nichtig: dergleichen dieweil in Zeit der Ferien, die zu Nothturft des Menschen eingesetzt, als in Arn Herbst, alle gerichtliche Sachenund Händel ruhen sollen, darum so kan zu derselbigen Zeit kein kräfttig Urtheil ausgesprochen werden, es wäre dann Sach, daß die Partheyen auf solche Ferien vorhin verziehen, alsdann kan das Urtheilals nichtig nicht widerfochten werden. Wie imgleichen die Urtheil so derBitt vorgewendter Klagten nicht gemäß gestelt, nichtig.So kan auch ohne Ladung, wie gleichfals ohne des Gegentheilsvorbrachte Klag und Antwort, oder gegen diejenigen so Mindetjährig und Sinnloß, und doch im Rechten nicht vertretten beständiger Weiß kein Urtheil ausgesprochen werden. Wäre aber ihnen zugutem Urtheil ausgesprochen, dasselbig wird bündig und kräftig ge-halten.Auszug wider die Appellation, warum die nicht zulässig.Cap. I.XVI.Elcher inwendig zehn Taͤgen von ausgeſprochenem Urtheilnicht appellirt, oder der Forderung darum er zu Rechtgestelt, geständig; oder ungehorsamlich ausbleiben, oderSauch ein offenbahrer Übelthäter, oder der in eines anderen Nahmen ohne gnugsam Gewalt appellirt, deren Appellationsoll angenohmen werden, inmassen auch die Appellation nicht zu-lässig, so nicht von Grad zu Grad an das negst Ober-Gericht ge-schehen, oder darauf die Partheyen mit gutem Willen verziehen. Daauch drey gleichmässige Urtheil ausgesprochen, kan davon nichtpellirt werden.Item, ein Appellation von einer Beschwerung, so nicht Krafeines End-Urtheils hat, geschehen, so folgends durch den Richterrevocirt oder abgeschaft, mag darnach nicht verfolgt werden.Item, wan der Appellant nach gethaner Appellation wiederum vor dem vorigen Richter erscheinet, und sich nochmals (ausserhalb so er Abscheids-Brief begehrte) in Handlung inläst, so fehlt dieAppellation, und wird dardurch in sich selbst verloschen.Item, von Execution oder Vollenstreckung eines Urtheils wirdzu appelliren nicht zugelassen, es wäre in der Execution die gebühr-liche Maß, so darinnen gehalten werden soll, übertretten, dann indem Fall soll demjenigen, der durch solche Ubertrettung beschwehrt,huͤlf der Appellation nicht benohmen werden.Item, derselbig welcher ein Zeit dasjenig wes er schuldig, zu be-zahlen angenohmen, mag darnach ob es ihnen vielleicht gereuenwurde, nicht appelliren.Nach
Druckschrift
Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
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