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Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
Entstehung
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Rechts=Ordnung.Auszug wider die Sage und Kundschaft der Zeugen.Cap. LXIV. des Zeugen Sage ungewiß seyItem, daß er keine beständige Ursach seines Wissens an-gezeigt, oder daß dieselbe nicht schliesseItem, daß der Zeug seine Kundschaft allein durchren sagen bewehre, welche Zeugnus ausserhalb Ehe=Sachen, und dieSipschaft oder Magschaft belangen, nicht gnugsam oder erheblichItem, daß die Zeugen sich nicht vergleichen in der Zeit, Malstatt,Personen, oder sonst in der Sachen widerwärtiglich sagen.Item, daß der Zeug in seiner eigener Kundschaft ihme selbst wi-derwärtig oder zweiffelhaftig.Item, daß die Zeugen singularis, das ist, daβ ihre Kundschaftungleich und sonderliche Sage sey.Es ist aber so viel diese Ursach belangt, durch den Richter oderVerhörer ein fleissig Aufsehens zu haben, und zu mercken in welchenPuncten die Zeugen sich vergleichen. Dann ob sie wol sich einer Redein allen Puncten nicht vergleichen, so kan dannoch ihre Kundschaft,als ein gesplissen Kundschaft nicht verworffen werden.Und darum so der Zeugen Sage nicht ungleiches Verstands, sondern endlich wol auf eine Meinung zu bringen seyn möchte, könnensie darum daß sie nicht eben auf eine Weiß geredt, nicht vor singularis,oder gesplissen Kunde geacht werden.Wo aber die Kundschaft also gestellet, daß dieselbige sich mitderen anderen Zeugen Sage nicht vergleichen thaͤte, sondern eine an-dere und besondere Meinung wäre, und also die gegebene Kundschaf-ten auf einen Verstand nicht zu bringen seyn möchten, in dem Fallkoͤnten sie als singulares widerfochten werden. Es soll aber der Zeu-gen Sage so viel ohn äusserlichen Zusatz geschehen mag, dermassenausgelegt und verstanden werden, daß sie zusammen stimmen, undin der Substantz sich vergleichen.Auszug der Nichtigkeit ausgesprochener Urtheil.Cap. LXV.Achdem zu mehrmalen zu Verhinderung der Vollenstreckungdie Exception oder Auszug der Nichtigkeit ausgesprochenenUrtheils vorgeworffen wird, dahero nützlich und gut, daßdie Richter derenthalb gewarnet auch die Partheyen ihresRechtens destomehr achtnehmen mögen, so soll man auf nachfolgendeUnterrichtung fleiſſig Anmerckung haben, damit alle Nichtigkeit inkünftiger Zeit verhutet werde.Und