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Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
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Gülich- und Bergische46.Auszug wider die Personen der Gezeugen.mCap. LXIII...WJewol vermög der Rechten einem jeden zugelassen, zu Be-wehrung der Warheit lebendige Kundschaft zu führen,seynd doch etliche Personen, die im Rechten Kundschaft derWarheit zu geben, nicht zugelassen, als nemlich daß sie EhrloseMeineydige, öffentliche Ehebrecher, oder die solches Lasters über-wonnen und verdammt, oder der Lande verwiesen.Item: Mörder, Dieb und öffentliche Räuber, und sonst allediejenige die unehrliche Aembter und Dienster tragen, brauchen undüben, welche doch in Mangel anderer frommen Leut, in Sachender beleidigten Majestät und dergleichen, geführt und aufgenohmenwerden mogen.So mögen auch ein öffentlicher Widersager und Feind, itemein Unglaubiger wider einen Christen, und auch gewesener Richter,Advocat und Anwald, in derselbigen Sach darin sie gesprochen undgedienet, auch Sachwälde, so Gewin oder Verlust an der Sach da-rin sie zeugen, haben oder leiden mogen, item ein Frau oder Weibsbild in Testaments Sachen, wie dann auch die Zeugen so gekauftund unterricht, oder von wegen ihrer Armuth und Leichtfertigungverdacht seyn, verworffen werden. Ein Munch aber oder OrdensMann mag mit Erlaubnüs seines Obersten zeugen.Die Eltern sollen vor oder wider ihre leibliche Kinder, dergleichenund hinwieder die Kinder wider ihre leibliche Eltern Gezeugnüs zu gebennicht zugelassen oder gedrungen werden, sonderlich in Sachen dieLeib; Ehr und Glimpf belangen. Aber in anderen Sachen da esder Gegentheil zuläst, oder so man kein ander Beweiß haben möchte,als in Hylichsfürwarden, Mächgescheiden, und der Kinder Altersollen sie zu Gezeugen aufgenohmen werden.1Es kan auch ein Bruder dem anderen kein Gezeugnüs tragen,sonderlich wan sie in unvertheilten Güteren miteinander sitzen, undsämmtlichen gebrauchen, dann in dem Fall, gebe der Bruder ihmeselbst und in seinem Nutz Zeugnüs. Wo sie aber ihre Güter von-einander getheilt, und ein jeder sein besonder Haußhaltung hättemögen sie einandern (so fern sie doch sonst fromm und ehrbar) Kund-schaft tragen, doch wird ihre Kundschaft nicht so viel Glaubens, alswann sie von Fremden geschehen, zugestelt.Item Eheleut, Mann und Frau können einander nicht Kund-schaft geben.Item, alle Hauß-Gesinde desjenigen der die Zeugen führet, mö-gen so lang sie im Dienst seyn, als verdächtig verworffen werden..1Auszug