Rechts=Ordnung.Als aber an vielen Gerichteren dermassen bisher gehalten, daßkeine Bekennung für gnugsam geacht, es wäre dann dieselbig nichtallein vom Gegentheil, oder seinem Vollmächtigen austrücklich angenohmen, dann auch mit sonderlichen Urkunden und Darlegungetlichs Gelds verbunden, dardurch dann die würckliche Kraft derBekanntnuͤs zu viel eingezogen und beengt, die Partheyen auch mitunnützen Kösten beschwert werden. So soll hinfürter ein gerichtlicheBekanntnüs, wan die sonst beständiger Weiß geschehen und ange-nohmen, ob sie gleich mit Urkunden nicht verbunden, krästig seyn,und derjenig, der solche Bekanntnüs gethan mit Urtheil angehaltenwerden, das zu thun, was er selbst bekenntlich gestanden.Wiewohl auch hiebevor an vielen Gerichtern kein Unterscheidgehalten, ob bekennen und läugnen in eigener, oder in fremder Ge-ſchicht geſchehen ſoll, daher dem Klaͤger zugelaſſen, ehe und zuvörer sein Klag oder Articul vermitz seinem Eyde übergeben, den Gegen-theil anzuhalten, daß er, was gefordert, oder vom Kläger ge-fragt, alsbald und ohne weiter Bedencken, entweder bekennen,oder aber läugnen soll, welches doch nicht allein gefährlich, sondernauch der Billigkeit und natürlicher Erbarkeit zuwider, daß einer infremden Sachen, die ihme eigentlich nicht bewust, unbedächtlich be-kennen oder läugnen solte. Demnach soll dieser Mißbrauch hiemitabgethan seyn und bleibenAuszug wider ligende Kunde und brieflichen Schein.Cap. LXII.An die eingebrachte Brief und Siegel, offenbahr Instrument,und andere briefliche Urkunde geschrapt, durchstrichen, er-neuert, oder an Schriften und Buchstaben an den Orten,da einiger Verdacht seyn möcht, mit einer oder verscheiden Händenverändert. Oder so der Notarius unbekannt, nicht legal oder auf-richtig, oder sonst in seinen Instrumenten argwöhnig und ver-dächtig gehalten. Item: so an den Siegelen oder Unterschriftder glaubwürdigen Personen oder Notarien augenscheinlicher Man-gel befunden, durch solche und dergleichen Auszüge mögen die briefliche Schein angefochten werden.Item: so ein Instrument, Brief, Siegel, oder briefliche Ur-kund kein Ursach der Schuld oder Obligation mitbringen, dargegenmag auch excipiirt werden.Item: einer schlechten Copien oder Abschrift wird ohn daß demOriginal oder glaubwürdig Vidimus kein Glaub zugestelt.Auszug
Druckschrift
Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
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