Gülich= und Bergischedaß solch Gut den Præscribirenden öffentlich zugestelt, und die Zeit,wie obgemelt, und ohn rechtmässige Bekrönung verlauffen sey.Und nachdem die Verjährung oftermahl in Recht nützlich ge-braucht, gleichwol aber von jederman nicht gleich verstanden wird,so seynd etliche Fälle, darin keine Verjährung statt hat, zu guterUnterrichtung ausgezogen, wie folgt: nemlich wider die heilsam-Christliche Ordnung, Zucht und EhrWider Stadt=Recht.Billige Gehorsamkeit, so die Unterthanen ihren Obern zu er-zeigen schuldigEin solche Ehe, die wider Recht und Billigkeit angenohmen.Item Acker und andere Platzen zu gemeinen Nutz gehörig.Dergleichen so Grentz und äusserste Ort eines Stifts, Pfarr-Kirchen oder Fürstenthums.In gemeine offenbahre Land=Straß.Item, alle Ding die nicht besitzlich, oder mit unrechtmässigenTitulen, als Diebstall, Raub und anders besessen.Item die in Arrest und Kommer ligen, und damit verhaft seynd.Eines Pupillen, Wäisen oder Unmündigen Güter.In Heyligs Gut, welches um der Ehe willen sonderlich gefreyetist, ausserhalb da der Mann sich zu verderben zeitlich gestalt, und dieFrau in dem säumig oder nachlässig erfunden wurde.In solch Gut, so einem Kind zugehört, und durch den Vatterveräussert nItem in allen den Güteren die mit Ziel und sonderlicher Formund Maß, binnen einer benannten Zeit bezahlt werden sollen.In Dingen so in Zeit offener Vheden und Beraubung gehandelt.Dergleichen kan auch kein Pächter oder Haußheurer wider sei-Herrschaft die Verjährung einführen.Wie dann auch derselben mehr, und so es die Nothturft erfor-dert, bey den Rechts=Gelehrten weiter zu befragen.Auszug, damit sich einer gegen sein eigen Bekanntnüsim Rechten behelffen magCap. LXI.Jgen Bekanntnüs eines Minderjährigen, auch des der solcheBekanntnuͤs aus Zwang gethan, ist ihm nicht nachtheilig.Item, wan einer ihme selbst etwas zu Fürtheil bekennet, dasselbig ist, so viel andere belangt, denen solcheNachtheil bringen mocht, von Unwehrden. Ingleichen ist die Be-kanntnus so ausserhalb Gericht geschicht, von Unwehrden, sie wäredann mit Anzeig der Ursachen, für Notarien und Gezeugen, odersonst ehrbaren Leuten, auch in Gegenwärtigkeit der Partheyen oderihrer Geschickten angenohmen.
Druckschrift
Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
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