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Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
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Rechts=Ordnung.Auszug so die Kriegs Befestigung und GerichtlichenProcess verhindern.Cap. LIX.O einer um ein Sach die vormals mit Recht entscheidenoder aber vertragen, oder auch præscribirt wäre, wiederum in Recht gezogen, so mag derselbig solchen Auszug,#der mit Recht entscheiden, vertragener oder præscribir-ter Sach, für der Kriegs Befestigung, und zu Verhinderung dersel-bigen, fürwenden, wie er auch alsdann den in Monats frist zubeweisen schuldig.Wo aber ein solcher Auszug ein weitere Erkündigung von we-gen der Principal Sachen erforderen thäte, so kan derselbig die KriegsBefestigung nicht aufhalten.Da nun auch der Beklagter solchen Auszug nach Befestigungdes Kriegs fürwenden und beweisen würde, soll er dardurch der Klagerledigt werden.Von der Praescription oder Verjährung und in was Fällendie keine statt hat.Cap. LXLs hieroben vermeldet, daß die Anforderung so etwan zurUnzeit, oder übermässiglich geschehen, in Recht verbotten,also werden auch etliche Sachen entnohmen durch die Prae-scription oder Verjährung, welche zweyerley Art und Na-tur ist, die eine wird genannt Verjährung oder Præscription; longitemporis, oder einer langer Zeit, wie da ist, so einer unter den gegenwärtigen ein Gut zehen Jahr, oder aber unter den Abwesenden,zwantzig Jahr mit gutem Glauben und Titul besitzlich herbracht, dermag, so er um dasselbig Gut rechtständig gemacht, der Verjährunggebrauchen, die ander Verjährung aber wird in Lateinischer Spraclongissimi temporis, das ist, der allerlängste und gröste Zeit, als vondreissig oder viertzig Jahren, genannt, welche gegen einem jeden,was Wesens oder Stands der auch sey, fürgewandt und gebrauchtwerden mag. Doch hat in Sachen die Kirchen und dero Güter be-langend, allein die Verjährung der viertzig Jahren statt, und wi-der die hoͤchste und erste Kirch zu Rom, allein von hundert JahrenEs gehoͤren aber zu einer rechtmässigen Præscription und Ver-jährung der langen Zeit wie obgemelt, funfwesentlicher Stück: nem-lich, ein Aufrichtiger guter Glaub, auch from Gewissen, item einzulässiger billiger Titul, item daß kein lästerliche Boßheit in Besitzdes Dings, so præscribirt werden soll, erfunden werde als daß durchRaub, Diebstall, oder dergleichen etwas besitzlich herbracht, itemdaßF 2