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Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
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Gülich= und Bergische38Wie Vidimus und Transsumpten Ausbrachtwerden sollen.Cap. LIII.NAchdem die rechtmässige Beweisung nicht allein mit lebendi-gen Personen, sondern auch mit Instrumenten, Brieffen,Siegelen, und anderem glaubwürdigen Schein geschicht,wie hernach von Beständigkeit oder Unbeständigkeit derselben, un-term dem Titul: Auszug wider ligende Kunde und brieflichenSchein, 2c. weitere Berichtung gegeben werden soll. Und dann zumehrmalen die Vidimus und Translumpten nicht ordentlich ausbracht,und derwegen mit nachtheiliger Verhinderung austräglichen Rech-tens verworffen, so soll es mit Ausbringung dero hinfürter, wie folgt,gehalten werden: nemlich, wan einer glaubwürdig Vidimus oderTranssumpt ausbringen wolte, soll er denjenigen, den solches betrift,wie sich gebührt, beruffen lassen, um zu hören und zu sehen, das begehrtVidimus und Transsumpt, mit Bestimmung einer benennten Zeitund Tags, nach Gelegenheit der Nähe und Ferne des Abwesenden,auszubringen. Wan das nun geschehen, auch die Original-BriefSiegel oder ander vorbrachter Schein, an ihren Siegelen, Schrif-ten und anders ohne Mangel befunden, so mag das begehrt Vidi-mus oder Transsumpt, es komme der Erforderte oder nicht, mitErkanntnüs des Gerichts, als glaubwürdig und kräftig erlangt undausbracht werden. Welches auch darnach so viel Glaubens hatals die rechte Originalia und Haubt=Brief. Wo aber einige Briefund Siegel, oder ander Schein zu vidimiren vorbracht, welchean Siegelen, Schrift oder anders Mangel bekommen, so sollendieselbige gleichwol vidimirt werden, doch desfals solchen Mangel indem Vidimus mit zu vermelden und anzuziehen.7Von Exception und Auszügen.Cap. LIV.NAchdem die Beklagten (denen allwege so viel möglich das Rechtzu fliehen, und dasselbig zu entweichen vergont ist) etlicheAuszüge, die ihnen nach ihrer Meynung gebühren sollen,gerichtlich fürwenden mögen, und aber dieselbige nicht einer Artund Natur seyn, sondern etliche die Kriegs Befestigung und denRechtlichen Process verhinderen, etliche aber die Klag oder Haubt-Sach nicht abstellen, auch zu jeder Zeit des gerichtlichen Kriegsnicht gebraucht und fürgewendt werden mögen. Damit dann dieRichter und Scheffen sich darin wissen zu halten, wannehe die fürgewendte Auszüge zuzulassen, oder zu verwerffen, so wird nachfol-gende Unterrichtung derhalb gesetzt.Von