Rechts=OrdnungWie die Zeugen vor der Befestigung des Kriegs Rechtenszu ewiger Gedachtnüs geführt werden mögen.Cap. LII.Elcher Gestalt die Zeugen zu Beweisung desjenigenwas gesetzt und angegeben, förmlich geführt und aufge-nohmen werden sollen, darvon ist unter dem Titul,von Exception und Auszügen, rc. gute und nützliche Un-terrichtung gesetzt.Wiewohl nun die Gezeugen gemeiniglich allererst nach der Be-festigung des Kriegs Rechtens vorgestelt und aufgenohmen werden,so ist doch im Recht wohl und heilsamlich geordnet, daß derjenigso einer beträueter oder besorgter Verklagung und Forderung ge-wärtig seyn muß, und die in Rechtfertigung angestelt werden konte,Zeugen zu ewiger Gedächtnus, auch vor Zeit der Befestigung desKriegs Rechtens, wie ihme dem Beklagten solches eben kommt,führen mag.Wo aber der Ankläger in Sorgen und Gefährlichkeit stündedaß solche Personen, die er zu redlicher Kundschaft führen und auf-nehmen zu lassen gemeint, so gar fern ausser Lands nicht ziehen wol-ten, oder mit solcher Kranckheit oder Alter beladen, daß er derenvor ihrer Stellung und Führung möchte beraubt oder benohmen wer-den, auf solchen Fall soll man aus redlicher Anzeig desselbigen auchdie Zeugen für Befestigung des Kriegs zu führen vergonnen und ge-statten.Und sollen gleichwol dieselbige angestelte Zeugen vor des Be-klagten ordentlichem Richter oder vor seinem Commissario, oderaber vor einem auswendigen Richter durch Compas-Brief aufge-nohmen und geführt werden mit rechtlicher Erforderung der Widerparthey, die das berührt und antrift, welche dann ihre Protestationoder Bezeugung thun, und ihre Frag-Stück, ob sie will, geben magwie sich das gebuhrt und recht ist.Und so solche Kundschaft und Sage geführt und geschehen, solldie also verschlossen und ungeöfnet bey demselben Richter, bis mandero zum Rechten gebrauchen will, verbleiben.Wan aber die Sach in einem Jahr darnach nicht angefangenund der so solche Zeugnus geführt hatte, Kläger seyn wurde, so istdie alsdann kraftloß.Der Beklagter aber mag sich solcher Kundschaft und Sagein Recht allzeit gebrauchen.Wie
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Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
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